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141.
Das Hochwasserschutzgesetz vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) reagiert auf die Erfahrungen mit katastrophalen Hochwasserereignissen. Es sucht der Verbauung gew?ssernaher Fl?chen entgegenzuwirken, den Flüssen Rückhaltefl?chen zurückzugeben und Schadenspotentiale zu mindern. Den Schwerpunkt des Gesetzes bilden die §§ 31a–32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Deren wasserrechtliche Instrumente schneiden tief in das Bauplanungsrecht ein. Dies gilt vor allem für die neuen überschwemmungsgebiete mit speziellen Nutzungsregelungen, dem grunds?tzlichen Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete und dem neuen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Anlagen (§ 31b WHG). Die L?nder müssen die bundesrechtlichen Regelungen bis zum 10.5.2007 ausfüllen und überschwemmungsgebiete neuen Rechts bis zum 10.5.2012, in Gebieten mit hohem Schadenspotential bis zum 10.5.2010, festsetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass das Hochwasserschutzgesetz an zahlreichen Zweifelsfragen leidet.  相似文献   
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144.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen, welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich. Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft.  相似文献   
145.
§ 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG unterwirft die Errichtung und den Betrieb besonders immissionserheblicher Anlagen der Genehmigungspflicht. Obwohl diese Voraussetzungen auch auf viele der im Bergbau verwendeten Anlagen zutreffen, sieht der Gesetzgeber für solche „Anlagen des Bergwesens“ durch § 174 Abs. 5 BBergG und § 4 Abs. 2 BImSchG eine Befreiung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht vor. Der Beitrag zeigt die Einzelheiten des so geschaffenen „Konkurrenzverh?ltnisses“ zwischen Immissionsschutz- und Bergrecht im Bereich der sich immissionserheblich auswirkenden Anlagen des Bergwesens auf und verdeutlicht, dass deren „Privilegierung“ rechtssystematisch wie verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist.  相似文献   
146.
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR 2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder.  相似文献   
147.
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The problem is how to translate limited and uncertain knowledge about the future environment into operational strategic policy decisions. Because the strategic policy decisions must be made with a long time perspective in mind (10 to 10 years), planners tend to formulate strategies which are overly broad. A solution to the broad and uncertain approach is to employ a system that relys upon the use of the infrastructure. When the infrastructure is divided into permanent and complete societal functions, then specific opportunities can be presented to the organization. Examples of functional domains that may be relevant to strategic long-range planning are: industrial capabilities, pieces of legislation, regulation and training. Our knowledge about evolving world trends is usually available in functional terminology (i.e., the evolving “information society”, the “leisure society”, the “energy crisis”, and the “food crisis”, etc.) Knowledge about the future behavior of the Functional Domains may enable organizations such as governments and/or corporations, to create the required infrastructure for capitalizing on possible opportunities.  相似文献   
150.
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