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1.
Dr. Gary Lundquist 《The Journal of Technology Transfer》2003,28(3-4):265-284
This paper considers technology transfer from a holistic perspective, defining and integrating all essential elements. Technology, technology ownership, and technology transfer are defined to enable practical management of the value of technology as an organizational asset. Concepts from value-chain movement of technology in commercial product development are used to develop a complete, detailed vision of technology transfer across corporate boundaries. Lessons enable development of a productive technology-transfer function that will speed evolution of technology to product and enable creation of new wealth. 相似文献
2.
Dr. Ulrich Smeddinck 《Natur und Recht》2006,28(6):342-348
Weit weg und mittlerweile doch sehr nah liegt die Antarktis, wenn es um Klima- und Umweltschutz geht. Forschung und Tourismus
strapazieren den au?ergew?hnlichen Naturraum. Der Beitrag zeigt auf, mit welchen Steuerungsans?tzen Deutschland seinen Verpflichtungen
zum Antarktisschutz gerecht werden will. Ausgehend von einigen Informationen über den 6. Kontinent (A.) werden die unterschiedlichen
Interessenkonflikte rund um Nutzung und Schutz der Antarktis illustriert (B.). Im Anschluss daran wird der zugeh?rige internationale
und nationale Rechtsrahmen kurz vorgestellt (C.), ehe verschiedene Facetten des deutschen Ausführungsgesetzes n?her beleuchtet
werden (D.). Flankierend wird neben dem Ordnungsrecht eine gute fachliche Praxis in Form eines Leitfadens als Element nichtrechtlicher
Steuerung genutzt (E.). Der Beitrag schlie?t mit Fazit und Ausblick (F.). 相似文献
3.
Prof. Dr. Gerd Winter 《Natur und Recht》2007,29(9):571-587
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem
Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken
werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der
IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts
insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens,
die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb
nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten
oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte
noch offengelassen werden.
Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und
den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des
Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden.
Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der
Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen.
Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz
gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden
Fragen:
(1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO
c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten
oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung?
(2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig?
Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime
der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige
Recht zu bestimmen (A). 相似文献
4.
5.
Professor Dr. Rainer Wolf 《Natur und Recht》2005,27(6):375-386
Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen
1
. Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen
2
. Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet
3
. Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden
4
. Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“
5
der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.).
1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58. 相似文献
6.
Dr. Dietrich Kratsch 《Natur und Recht》2007,29(2):100-106
Das Artenschutzrecht war lange Zeit ein wenig beachteter Teilbereich des Naturschutzrechtes, ein Thema für Spezialisten, die
sich mit komplizierten Detailfragen von Cites-Bescheinigungen, Besitz- und Handelsregelungen und illegalen Naturentnahmen
von Schildkr?ten, Greifv?geln und Orchideen zu befassen hatten – dem „Zugriffs-“ oder „Vollzugsartenschutz“. In diesen Bereichen
müssen die rechtlichen Regelungen wie auch das beh?rdliche Handeln zwangsl?ufig auf das einzelne Exemplar, das einzelne zu
schützende Objekt abstellen. 相似文献
7.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2007,29(8):513-520
Die erste Emissionshandelsperiode geht am 31.12.2007 zu Ende, die zweite beginnt am 1.1.2008. Damit wird das System fortgesetzt,
welches den Betrieb von CO2-emittierenden Anlagen an die Abgabe von Emissionshandelsberechtigungen knüpft. Diese Berechtigungen
wurden in der ersten Handelsperiode vollst?ndig kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt nach
komplizierten Regelungen verteilt. Dabei wurde einheitlich ein Erfüllungsfaktor von 0,9709 zugrunde gelegt. Nach ihm richtet
sich, in welchem Ma?e die einzelnen Anlagenbetreiber ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen müssen. Nunmehr wurden zwar die
Regeln deutlich vereinfacht. Ein neuer fester Erfüllungsfaktor gilt aber nicht mehr nahezu fl?chendeckend, sondern nur noch
für Industrieanlagen. Energieanlagen unterliegen einer in ihrer H?he noch ungewissen anteiligen Kürzung. Die Zuteilungsregeln
für bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommene Anlagen sind nunmehr von einer Zweiteilung zwischen Industrie- und Energieanlagen
gepr?gt: Grandfathering einerseits, Benchmark-Ansatz andererseits. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten, n?mlich für H?rtef?lle,
Kapazit?tserweiterungen und Kleinanlagen. Neu ist die teilweise Ver?u?erung. 相似文献
8.
Das deutsche Bodenschutzrecht ist angesichts seines geringen Anwendungsbereiches sowie seiner sehr lückenhaften und zudem
vollzugsunfreundlichen Konkretisierung in Grenzwerten h?ufig wenig effektiv. Diese These verfolgt der vorliegende Beitrag
anhand eines besonders wesentlichen, in der politischen, juristischen und naturwissenschaftlichen Debatte bisher kaum beachteten
gesundheits- und umweltrelevanten Faktors: der düngungsbedingten Belastung von B?den durch Uraneintr?ge. Dies verhilft zugleich
zu einer n?heren Bestimmung der konkurrierenden Anwendungsbereiche verschiedener Umweltgesetze. 相似文献
9.
10.
Dr. Christian Schütte LL.M. 《Natur und Recht》2005,27(1):b32-b32
Ohne Zusammenfassung 相似文献