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21.
Dass gem § 575 Abs 3 ZPO der R?umungstitel nach Ablauf der Sechsmonatsfrist "au?er Kraft tritt", bedeutet nicht, dass damit schon materiellrechtliche Wirkungen eintreten. Die Bestimmung enth?lt im Gegensatz zu § 569 ZPO keine unmittelbare materiellrechtliche Regelung, w?hrend letztere dem Dauerschuldverh?ltnissen innewohnenden Grundsatz Rechnung tr?gt, dass ein faktisches Verhalten durch gewisse Zeit (hier die Unt?tigkeit dessen, der den Bestandvertrag l?sen wollte) zur Neubegründung des Vertragsverh?ltnisses führen kann. Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der R?umung bzw der übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.  相似文献   
22.
Bei einer Miete durch einen Miteigentümer treffen in einer Person die Rechtsposition eines Bestandnehmers und eines Bestandgebers (im Rahmen der Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer) zusammen. In einer solchen Konstellation stehen dem mietenden Miteigentümer die Ansprüche nach dem MRG zu. In welcher verfahrensrechtlichen Position er in einem mietrechtlichen Au?erstreitverfahren teilnimmt, ob als Antragsteller oder als Antragsgegner, h?ngt vom Sachantrag ab. Dasselbe gilt, wenn der Mieter zugleich Fruchtgenussberechtigter in Bezug auf einen Miteigentumsanteil ist.  相似文献   
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26.
Treten aufgrund des Todes des Hauptmieters eine gem § 46 Abs 1 MRG privilegierte und eine nicht privilegierte Person in das Mietverh?ltnis ein und stirbt in der Folge auch der Privilegierte, sodass nur der nicht Privilegierte als Mieter verbleibt, so ist der Vermieter zur Anhebung auf jenen Mietzins berechtigt, der bei Neuabschluss zul?ssig w?re, h?chstens aber auf den in § 46 Abs 2 MRG genannten (valorisierten) Betrag. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattung der Wohnung ist dabei jener des Wegfalls der Privilegierung oder des Privilegierten, hier dessen Ableben.  相似文献   
27.
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