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The American Law Institute proposes that in contested physical custody cases the court should allocate to each parent a proportion of the child's time that approximates the proportion of time each has spent performing caretaking functions in the past. Examined through the lens of child development research, the approximation rule is unlikely to improve on the best interests standard. It is difficult to apply; is perceived as gender‐biased; creates a new focus for disputing parents; renders a poor estimate of parents’ contributions to their child's best interests; overlooks parents’ intangible, yet significant, contributions to their child's well‐being; and miscalculates the essence of how a child experiences the family. A preferable alternative is a better defined, contemporary best interests standard that accommodates new knowledge and reforms that encourage nonadversarial, individualized resolutions of custody disputes.  相似文献   
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Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens, die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte noch offengelassen werden. Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden. Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen. Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden Fragen: (1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung? (2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig? Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige Recht zu bestimmen (A).  相似文献   
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.3.2006 zum Gro?flughafen Berlin-Brandenburg in einem Leitsatz festgestellt, dass das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, sich nicht auf V?gel erstreckt, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Diese Feststellung führt zu der Frage, inwieweit charakteristische Arten von Lebensr?umen nach Anhang I FFH-RL in der FFH-Vertr?glichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG überhaupt bewertungsrelevant sind. Der Beitrag setzt sich dazu mit dem Urteil kritisch auseinander.  相似文献   
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