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951.
Oğuzhan Göksel 《British Journal of Middle Eastern Studies》2015,42(4):655-675
In recent years, Azerbaijan–Israel relations have come to the foreground of politics in the Middle East and Caucasus region. Ties between Baku and Tel Aviv have been directly interlinked with their relations with Iran. The nature of the Azerbaijan–Israel partnership must be analysed in order to comprehend the balance of powers and energy security in the region. Even though there have been a number of works analysing the relationship by focusing on its role in regional military security, there is a gap in the discourse in terms of understanding the economic drivers of relations and the implications of the ties for regional energy security. Particular attention will be given to discussing Azerbaijan’s emerging role as a major energy producer that has already made a profound impact on the region as an ‘alternative’ to Iran in the aftermath of the recently imposed sanctions on Tehran's energy exports. It will be argued that the Azerbaijan–Israel relationship is built on solid economic grounds and it would be reasonable to expect the strength of the ties to be further intensified in the future. The article will also demonstrate that new developments in the energy security of the wider Middle Eastern region will affect the evolution of Azerbaijan–Israel ties and their rivalry with Iran in the next decade. 相似文献
952.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
953.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):791-793
Für die Wirksamkeit eines Nottestaments kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umst?nde begründeter
Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt. Somit genügt eine bedrohliche Situation,
die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche
Lebensgefahr. Die blo? subjektive, durch objektive Umst?nde aber nicht ausreichend begründbare Befürchtung des Testierenden,
er bef?nde sich unmittelbar in Lebensgefahr, kann für die Wirksamkeit der Notform schon deshalb nicht ausreichen, weil man
die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – entgegen dem ausdrücklich erkl?rten Willen des Gesetzgebers – dann in aller Regel
wieder von den Aussagen jener Personen (angebliche Testamentszeugen) abh?ngig machte, deren Wahrheitsliebe generell in Frage
gestellt wurde. 相似文献
954.
955.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):259-261
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 S 2 ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und die Bestellung eines gleichartigen (Ad-hoc-)Schiedsgerichts nicht m?glich ist, da die Bestellung und Zusammensetzung sowie die Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts nicht feststellbar sind. 相似文献
956.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):390-393
Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgesch?fte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Auftr?ge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen. Wegen der Ausgeschlossenheit des Notars (§ 33 NO) unzul?ssige Notariatsurkunden dürfen auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden. Ein dennoch vom Substituten aufgenommener Notariatsakt (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) ist gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig. 相似文献
957.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):652-654
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut.
Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des
Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich
der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere
Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld
geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die
Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten
werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit
Wirkung für diesen ?ndern. 相似文献
958.
959.
960.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):517-519
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt
und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung
im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen
(wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte
Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des §
1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. 相似文献