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Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.  相似文献   
977.
Für die Wirksamkeit eines Nottestaments kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umst?nde begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt. Somit genügt eine bedrohliche Situation, die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche Lebensgefahr. Die blo? subjektive, durch objektive Umst?nde aber nicht ausreichend begründbare Befürchtung des Testierenden, er bef?nde sich unmittelbar in Lebensgefahr, kann für die Wirksamkeit der Notform schon deshalb nicht ausreichen, weil man die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – entgegen dem ausdrücklich erkl?rten Willen des Gesetzgebers – dann in aller Regel wieder von den Aussagen jener Personen (angebliche Testamentszeugen) abh?ngig machte, deren Wahrheitsliebe generell in Frage gestellt wurde.  相似文献   
978.
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 S 2 ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und die Bestellung eines gleichartigen (Ad-hoc-)Schiedsgerichts nicht m?glich ist, da die Bestellung und Zusammensetzung sowie die Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts nicht feststellbar sind.  相似文献   
979.
Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgesch?fte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Auftr?ge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen. Wegen der Ausgeschlossenheit des Notars (§ 33 NO) unzul?ssige Notariatsurkunden dürfen auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden. Ein dennoch vom Substituten aufgenommener Notariatsakt (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) ist gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig.  相似文献   
980.
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