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41.
BT作为P2P技术应用的典范,其被封对ISP极具警示意义。《侵权责任法》在原有相关条例、司法解释的基础上明确规定ISP须为其教唆、帮助侵权行为承担连带责任。随着网络经济的发展,著作权人、公众以及ISP三方利益的权衡显得日益重要,立法者应设法引导握有P2P技术的ISP与ICP以及电信运营商合作,充分发挥其技术优势,实现共赢。 相似文献
42.
P2P侵权行为过程中,涉及四种主体——源文件上传者、下载者、网络平台服务供应商、网络内容服务供应商。各种主体在整个行为中承担着不同的角色,其权利义务各不相同,哪些主体应追究刑事责任,哪些主体行为不应划入刑法的范畴,这些问题都需要进一步的探讨。 相似文献
43.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):662-665
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung
des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis
des § 21c Z 9 letzter Satz RAO auf § 117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Gesch?ftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse auch bei einer Rechtsanwalts-GmbH m?glich ist. Ein Antrag der gef?hrdeten Partei auf Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung ist in jeder Lage des Verfahrens m?glich. Durch diesen Antrag, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig
zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunm?glich. Allerdings
ist nach § 50 Abs 2 ZPO, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachtr?glich wegf?llt, dies bei der Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen. 相似文献
44.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):46-48
Zwar besteht grunds?tzlich ein Eigenbedarf des Vermieters bei einer 68-m2-Wohnung für einen 5-Personen-Haushalt. Allerdings begründet die Tatsache, dass er nach der Geburt des dritten Kindes 3 Kleinwohnungen
neu vermietete, die zusammengelegt eine ausreichende Wohnfl?che von 90 m2 bieten würden, den Einwand des selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch m?glich,
wirtschaftlich sinnvoll und für den Kl finanzierbar gewesen w?re. 相似文献
45.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):261-264
Optiert der Masseverwalter bei der freih?ndigen Verwertung einer Liegenschaft für Umsatzsteuerpflicht, so ist die anfallende
Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen. Die dann abzugsf?higen Vorsteuern erh?hen andererseits den an Absonderungsgl?ubiger
ausschüttbaren Betrag. Die Bestimmung der sich daraus ergebenden endgültigen H?he der Sondermassekosten obliegt dem Konkursgericht. 相似文献
46.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):178-180
Wenn ein pfichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls
nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schlie?t dies die fristenlose Anrechnung einer Schenkung grunds?tzlich aus, au?er der
Verzicht ist als rechtsmissbr?uchlich anzusehen. Rechtsmissbrauch liegt nach st?ndiger Rsp vor, wenn das unlautere Motiv der
Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Sch?digungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,
dass andere Ziele der Rechtsausübung v?llig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch
beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil
demjenigen, der an sich ein Recht hat, grunds?tzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes
handelt. 相似文献
47.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):364-365
Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem
Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert,
dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im
wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006. 相似文献
48.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):85-86
Ein Auftrag auf Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten iSd § 22 Abs 2 Z 1 WGG ist keine Sachentscheidung. Daher
betr?gt die Frist für den Rekurs dagegen 14 Tage. 相似文献
49.
50.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):108-109
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier:
Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser
sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter
durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von
der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten
ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002. 相似文献