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221.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):96-96
Ist der endgültige Entschluss, eine Wohnung zu vermieten durch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt, so liegen
(vorab entstandene) Werbungskosten auch für die Zeit vor, in der die zun?chst selbst bewohnte Wohnung noch leer steht. 相似文献
222.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):79-80
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der
Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten
nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs
1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der
Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem
Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien
Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten
mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach
§ 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken. 相似文献
223.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):20-22
Auch wenn den Immobilienmakler keine einer anwaltlichen Beratungst?tigkeit gleichkommende Aufkl?rungspflicht trifft, hat er
gegenüber dem Auftraggeber (hier: Erwerber eines WE-Objekts) die versch?rfte Haftpflicht als Sachverst?ndiger nach § 1299
ABGB zu vertreten, da er eine qualifizierte Interessenwahrungs- und Aufkl?rungspflicht (hier zur Rechtsfrage, ob ein Dachboden
WE-Zubeh?r zur Eigentumswohnung oder allgemeiner Teil des WE-Hauses ist) erfüllen muss. Verletzt er diese fahrl?ssig, schuldet
er dem Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des aufgel?sten Kaufvertrags. 相似文献
224.
225.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):300-301
§ 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt – mangels anderweitiger Regelung – der drei?igj?hrigen
Verj?hrungsfrist. 相似文献
226.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):457-460
Ausl?ndische Staaten sind nach allgemeinem V?lkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inl?ndischen Gerichte eximiert,
als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt (acta iure imperii) vorgenommen haben;
in Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverh?ltnissen (acta iure gestionis) sind ausl?ndische Staaten hingegen auch nach innerstaatlichem
Recht der inl?ndischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Ausl?ndische Staaten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland.
Ihre Vertretung in einem Verfahren vor inl?ndischen Gerichten bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen beklagten ausl?ndischen
Staats. Die Anwendung des § 99 Abs 3 JN auf all jene ausl?ndischen Staaten, mit denen die Republik ?sterreich diplomatische
Beziehungen unterh?lt, k?me der Schaffung eines allgemeinen Gerichtsstands am Sitz der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des ausl?ndischen Staats gleich. Ein solches Verst?ndnis entspricht weder den aktuellen Wertungen des Gesetzgebers
noch dem Sinn der strittigen Zust?ndigkeitsnorm, würde es doch in v?lkerrechtswidriger Weise zu einem Eingriff in die Souver?nit?t
fremder Staaten führen. Keine Ordination wegen Unzumutbarkeit der Prozessführung in Tunesien gegen den tunesischen Staat. 相似文献
227.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):26-27
Im Berufungsverfahren ist eine Klageeinschr?nkung auf Kosten jedenfalls im Fall einer Beweiserg?nzung in der dafür dienenden
mündlichen Berufungsverhandlung zul?ssig. 相似文献
228.
229.
230.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):378-379
Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit
der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden
aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen
Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung. 相似文献