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11.
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27 Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist.  相似文献   
12.
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   
13.
§ 36 Abs 1 WGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch gegen § 35 Abs 2 WGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Gesetzesstelle ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gemeinnützigkeit nicht pr?judiziell.  相似文献   
14.
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f: streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren geltend zu machen.  相似文献   
15.
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten. Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog anzuwenden.  相似文献   
16.
Zwischen einem ver?u?erten Herrenmodegesch?ft und dem nachfolgenden Vertrieb von Mobiltelefonen besteht keine Unternehmensidentit?t.  相似文献   
17.
Die Anzeigefrist ist vom Tag der (beiderseitigen) Unterfertigung des Bestandvertrages des alle essentialia enthaltenen Bestandvertrages an zu rechnen und nicht erst ab dem Tag der Unterfertigung der Inventarliste, mag diese auch nach der Parteienvereinbarung einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden. Mehrfacher Gebührenanfall (Gleichschriftengebühr) bei versp?teter Gebührenanzeige.  相似文献   
18.
Das uneingeschr?nkte Erfordernis eines Aufhebungsbegehrens in einer Bescheidbeschwerde auch in F?llen, in denen sich der GH auf den Ausspruch einer Rechtsverletzung (des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist) zu beschr?nken hat und den Bescheid nicht aufheben kann, verletzt die Vorgaben des Art 144 Abs 1 B-VG sowie uU der Art 6 und 13 MRK.  相似文献   
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):321-324
Vereinsinterne Ma?nahmen – hier der Ausschluss eines Fu?ballspielers von der Teilnahme an Pflichtspielen – k?nnen gem §§ 7 und 8 VerG erst nach Aussch?pfung des vereinsinternen Instanzenzuges oder nach Ablauf von sechs Monaten gerichtlich überprüft werden. Das schlie?t es aber nicht aus, dass bei Drohen eines unwiederbringlichen Schadens durch einstweilige Verfügung der (erst künftig einklagbare) Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unterlassung gesichert werden kann. Die gerichtliche überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zul?ssig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist.  相似文献   
20.
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