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261.
Im Zuge der überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften durch die EO-Nov 2000 wurden auch die Bestimmungen über die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in den §§ 352 bis 352c EO neu gestaltet. Die Neuregelung der Verteilung des Meistbots gem § 352c EO wirft allerdings eine Reihe von Fragen auf. Der folgende Beitrag skizziert den Ablauf des Verteilungsverfahrens, beleuchtet den Gegenstand und das Ziel des Verteilungsverfahrens sowie die Frage des Kostenersatzes.  相似文献   
262.
Begünstigte Personen bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Es entspricht st?ndiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Sch?digers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des "Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. Auch der Entzug von Grundwasser wird den genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt.  相似文献   
263.
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig transparent urteilen.  相似文献   
264.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):520-521
§ 163b ABGB erg?nzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer – auch ehelichen – Vaterschaft die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht hindert. Der Antrag auf "V?tertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschr?nkt offen.  相似文献   
265.
Vor kurzem hatte der OGH wieder einen Fall von "wrongful birth" zu entscheiden; den Eltern wurde der gesamte Unterhaltsaufwand für ihr behindert geborenes Kind zugesprochen. Ausgehend von dieser Entscheidung behandelt der folgende Beitrag die Frage, ob die Anerkennung eines Ersatzanspruches in diesem Umfang insbesondere mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Behandlungsvertrages geboten erscheint. Daneben wird auf die nach wie vor uneinheitliche Rsp des H?chstgerichts zu "wrongful birth" einerseits und "wrongful conception" andererseits eingegangen.  相似文献   
266.
Die Probleme der Bereicherung in Dreiecksverh?ltnissen sind unersch?pflich. Im Bereich der Zahlung fremder Schulden machen insbesondere die F?lle Schwierigkeiten, in denen der Zahlende irrtümlich glaubt, selbst zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Einordnung dieser irrtümlichen Zahlung fremder Schulden in die Regressnorm des § 1042 ABGB steht neben Fragen der Verj?hrung des Regressanspruchs und der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB auf Zweipersonenverh?ltnisse im Zentrum des Vortrages, der insbesondere einen überblick über die Judikatur der letzten zehn Jahre geben sollte.  相似文献   
267.
Der zehnfache Wert der Jahresleistung bildet auch dann die Bemessungsgrundlage für eine Erg?nzungspauschalgebühr, wenn zu einem auf bestimmte Zeit (drei Jahre) abgeschlossenen Mietvertrag im Gerichtsvergleich vereinbart wird, dass dieser mit folgender ?nderung aufrecht bleibt. "Die Kl?gerin wird ab … einen Mietzins in H?he von … entrichten."  相似文献   
268.
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   
269.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   
270.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   
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