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271.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):83-85
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung der Benutzung
"unzumutbar" sein. Bei der Beurteilung der von § 364 Abs 3 ABGB geforderten Unzumutbarkeit hat eine Interessenabw?gung im
Einzelfall nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen,
ob die B?ume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten
einer Regelung, wie sie § 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war. Was insb die Beeintr?chtigung der Nutzung von Wohn-
oder Arbeitsr?umlichkeiten durch den Schattenwurf von B?umen auf dem Nachbargrund anlangt, ist auch in Rechnung zu stellen,
ob und in welchem Ma? bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Bekl bei der Errichtung dieser
Geb?ude Beeintr?chtigungen vermieden werden konnten. Ein Urteilsbegehren nach § 364a Abs 3 ABGB setzt nicht jedenfalls voraus,
dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzuges von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares
Ma? bezeichnet wird. 相似文献
272.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):365-368
In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier:
auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen
Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der
Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr
einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt. 相似文献
273.
Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines (Unterhalts-)Regressanspruches des Scheinvaters gegen den wahren Vater
war bislang die Feststellung der Vaterschaft in einer eigenen und gegenüber allen wirkenden gerichtlichen Statusentscheidung.
Dies war insofern problematisch, als der Scheinvater hierfür kein eigenes Antragsrecht hatte. So wie in Deutschland war in
?sterreich eine Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage im streitigen Unterhaltsregressverfahren nicht m?glich. Nunmehr hat
der BGH eine solche inzidente Feststellung unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Der Beitrag analysiert die Beweggründe
des BGH in dieser richtungsweisenden Entscheidung und geht der Frage nach, ob und inwieweit die Inzidentfeststellung auch
in ?sterreich m?glich oder sogar geboten ist. 相似文献
274.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen
liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten
ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau
diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den
zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung
der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit,
die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen
Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end
und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat
und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand,
die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen. 相似文献
275.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):170-174
Der OGH ist in seiner ausführlich begründeten E 1 Ob 344/99s in Abkehr von der früheren divergierenden Rsp zur Auffassung
gelangt, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zu billigen sei, der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren
trete mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und habe ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Der erkennende
Senat tritt dieser Auffassung mit einigen Pr?zisierungen bei. 相似文献
276.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):452-453
Bezeichnet der Kl?ger eine Eingabe, mit der er zugleich Verfahrenshilfe beantragt, ausdrücklich als "Klage", so kann diese
trotz M?ngeln, die zu einem Verbesserungsauftrag führen, Unterbrechung der Verj?hrung bewirken. 相似文献
277.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):52-55
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht
die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil
im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien
und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit
im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten. 相似文献
278.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):62-62
Das vertraglich einger?umte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Wohnung ist ein Mietvertrag iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN. Dieser
Zust?ndigkeitstatbestand erfasst auch Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers,
setzt aber einen Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrages voraus; er gilt nicht für eine Klage eines Mitbewohners. 相似文献
279.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):36-36
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht
gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft
hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts. 相似文献
280.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献