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291.
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei (freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers, wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem, überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten hat.  相似文献   
292.
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   
293.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen – und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt, die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme. Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann.  相似文献   
294.
Kürzlich hat der OGH das Eintrittsrecht des homosexuellen Lebensgef?hrten in den Mietvertrag unter Berufung auf die MRK-konform vorzunehmende Auslegung des § 14 Abs 3 MRG grunds?tzlich anerkannt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit der aktuellen Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorjudikatur und des neueren Schrifttums auseinander und bezieht dazu ausführlich Stellung.  相似文献   
295.
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben, stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages.  相似文献   
296.
297.
Gemeinschaftliche Eigen- oder Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft vertreten durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer – wie im schlichten Miteigentumsrecht nach den §§ 833ff ABGB so im WEG 1948, 1975 und 2002 als Normalfall konzipiert – liegt vor, solange diese nach dem Mehrheitswillen der Wohnungseigentümer die WE-Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn hiebei einzelne Wohnungseigentümer bestimmte einzelne Verwaltungsaufgaben (hier: zB gemeinsame Kontoführung oder Erstellen der Jahresabrechnungen) wahrnehmen, ohne dass sie auf Grund dieser Aufteilung die WE-Verwalterpflichten nach § 20 WEG 2002 treffen. Deshalb scheidet in diesem Fall auch eine Verwalterabberufung gem § 21 WEG 2002 aus. Die rechtsgestaltende Au?erstreitrichterentscheidung nach § 30 Abs 1 Z 6 (und § 23 Satz 1) WEG 2002, ob auf Antrag eines Wohnungseigentümers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung ein WE-Verwalter zu bestellen ist, setzt voraus, dass der ASt die Untunlichkeit oder Unm?glichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung darzutun vermag. Lehre und Rsp zu § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 idF 3. W?G (davor § 15) werden vom OGH für das geltende Recht übernommen. Der WE-Verwalter/die selbstverwaltenden Wohnungseigentümer ist/sind nicht verpflichtet, in der Jahresabrechnung die Umsatzsteuer bei jeder einzelnen Ausgabenpost auszuweisen. Zum Verh?ltnis von § 32 Abs 2 WEG 2002 zu § 17 Abs 2 MRG hinsichtlich der Nutzfl?chenberechnung von Keller- und Dachbodenr?umen.  相似文献   
298.
Auch bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung sind Vorteile in Anrechnung zu bringen, die durch das sch?digende Ereignis an der gesch?digten Sache selbst entstehen.  相似文献   
299.
Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Super?difikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstst?ndigkeit und wird unselbstst?ndiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. Denn bei einem Super?difikat muss es sich grunds?tzlich um ein Bauwerk auf fremdem Grund handeln. Das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht spricht gegen eine m?gliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum und intendiert eine Rückkehr zur Regel der Eigentümeridentit?t von Bauwerks- und Grundeigentum, wofür bei in Massivbauweise ausgeführten Geb?uden auch die Verkehrserwartung spricht.  相似文献   
300.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):800-804
Hat das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen und liegt kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vor, kann der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschr?nkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. Ansprüche aus culpa in contrahendo, die auf den treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen gestützt werden, sind gegen eine Bekl mit Sitz (Wohnsitz) im Ausland nicht am (Vertrags-)Gerichtsstand des Erfüllungsorts, sondern am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO geltend zu machen.  相似文献   
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