首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
文章检索
  按 检索   检索词:      
出版年份:   被引次数:   他引次数: 提示:输入*表示无穷大
  收费全文   358篇
  免费   0篇
法律   355篇
政治理论   3篇
  2022年   1篇
  2019年   1篇
  2018年   1篇
  2009年   80篇
  2008年   149篇
  2007年   126篇
排序方式: 共有358条查询结果,搜索用时 15 毫秒
331.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   
332.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):737-738
Im Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion der Schriftform von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wurde, diesem ist wieder die M?glichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empf?nger des Schriftstücks soll aber auch die M?glichkeit der überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tats?chlich von der dafür zust?ndigen Person stammt, was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert warden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend ist daher – mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens – davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch "Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zust?ndige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich best?tigt, dass das Schriftstück von ihm stamme.  相似文献   
333.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung zu.  相似文献   
334.
Im Unterschied zu § 364 Abs 2 ABGB verlangt dessen Abs 3 Satz 1 für das "Recht auf Licht" nicht nur Wesentlichkeit, sondern Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung. Daher ist an die Beeintr?chtigung im Rahmen des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB ein strengerer Ma?stab anzulegen.  相似文献   
335.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):780-786
Dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommendenWillen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte "Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der übernehmer bei "voreiliger Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Insofern überzeugt der Ansatz jenes Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die §§ 1168 Abs 1, 1155 ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der übernehmer auch dann, wenn er dem Ver?u?erer keine Verbesserungsm?glichkeit er?ffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern l?sst, jedenfalls jene Kosten begehren kann, die der Ver?u?erer h?tte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grunds?tzlich vorgesehene "Chance zur zweiten Andienung" einger?umt worden w?re.  相似文献   
336.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   
337.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   
338.
Eine Klausel, wonach Wohnungseigentum "frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten" zu übergeben sei, kann vertretbarerweise dahin ausgelegt werden, dass davon rückst?ndiger Sanierungsaufwand für die Wohnungsanlage nicht erfasst ist. Der Verwaltervertrag ist nach Lehre und Judikatur ein Bevollm?chtigungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter. Der Hausverwalter ist aber nicht bevollm?chtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers.  相似文献   
339.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):174-176
Aus dem Text des § 163 Abs 2 ABGB ist nicht abzuleiten, dass die Feststellung aufgrund der Zeugungsvermutung nur subsidi?r in dem Fall erfolgen darf, wenn erwiesen ist, dass die Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis nicht m?glich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kind die Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis und durch Zeugungsvermutung wahlweise offen steht. Weder aus den Erl?uterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabh?ngig sein müssten. Kommt es aber auf ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sph?re sich die Unm?glichkeit der positiven Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters nicht verwertet werden kann, so liegt dieses Hindernis in der Sph?re des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die, ohne darauf Einfluss zu haben, die Zweijahresfrist vers?umen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer Grundlagen nicht mehr anstrengen k?nnen, benachteiligen wollte.  相似文献   
340.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend. Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen.  相似文献   
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号