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351.
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt.  相似文献   
352.
Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes.  相似文献   
353.
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer, im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich § 20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung.  相似文献   
354.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):184-185
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB.  相似文献   
355.
356.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   
357.
Bei der Abgrenzung des streitigen vom au?erstreitigen Rechtsweg k?nnen nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten die Zul?ssigkeit des Rechtsweges ausl?sen. Enth?lt der Mietvertrag keine über das Gesetz hinausgehenden Regelungen, ist der Anspruch im au?erstreitigen Verfahren durchzusetzen. Zwar ist eine Behandlung der Klage als Antrag im Verfahren au?er Streitsachen nicht m?glich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das au?erstreitige Verfahren vor Gericht unzul?ssig ist. Wies aber die Gemeindeschlichtungsstelle den entsprechenden Antrag ab und erhob die Partei binnen 4 Wochen Klage, ist die Umdeutung zul?ssig.  相似文献   
358.
The advocacy coalition framework (ACF), a unified framework for understanding the policy process, has been applied in various countries and regions; however, there are few contributions from Japan, despite seemingly favorable conditions for applying it. An exploration of what hinders ACF applications in Japan is worthwhile for developing the ACF as a framework for comparative policy process studies across various social and political settings. Therefore, this study aims to systematically review previous Japanese ACF studies. Our review found that Japanese ACF studies are fewer in number, have less coverage of policy fields, and have less methodological diversity and transparency than international trends. While most of the Japanese ACF studies supported the basic hypotheses of the ACF, we found a need to refine some hypotheses and research methods of the ACF studies. We also discuss the background factors in the inactivity of ACF studies in Japan and suggest solutions for it.  相似文献   
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