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111.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):378-379
Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit
der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden
aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen
Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung. 相似文献
112.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):379-380
Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich
– anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der §§ 8 und 11 EKHG ist – auf seinen Schmerzengeldanspruch das
Verschulden des Lenkers anrechnen lassen. 相似文献
113.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):56-59
Der (General)Unternehmer hat gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf m?ngelfreie Werkerstellung. Von diesen Ansprüchen
ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der
Besteller den Gesch?ftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer)
in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs k?nnen nur Ansprüche des Bestellers gegen den Gesch?ftsherrn sein,
die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen. Der Verj?hrungsbeginn knüpft bei Regressforderungen grunds?tzlich
an den Zeitpunkt der (Zahlung oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung,
wenn die Zahlungspflicht des Gl?ubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. 相似文献
114.
115.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):51-53
Liegenschaftsübergreifende Vereinbarungen (hier: betreffend 2 benachbarte WE-Liegenschaften über die Aufteilung und Abrechnung
von Bewirtschaftungskosten sowie 2 gesonderte Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten) k?nnen nicht im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren
nach § 52 Abs 1 Z 9 iVm § 32 Abs 2, 5 und 6 WEG 2002, sondern nur im streitigen Rechtsweg überprüft werden. Eine von § 32
Abs 1 WEG 2002 abweichende Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel der gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen oder
über eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bezieht sich n?mlich immer nur auf die konkrete
WE-Liegenschaft, keinesfalls aber auf mehrere. 相似文献
116.
Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige St?rung) ausgeht, und das beeintr?chtigte Grundstück
je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in
Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeintr?chtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt. Eine
nachbarrechtliche Klage, wie jene nach § 364a ABGB, ist gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die St?rung ausging,
als notwendige Streitgenossen zu richten. 相似文献
117.
Hannes Schütz 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):467-472
Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung
ist blo? nach Ma?gabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen.
Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten
Delikts wird damit aufgegeben. 相似文献
118.
119.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):133-133
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch
zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses
dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes
Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung
der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt
voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein
dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit
wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters
zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind. 相似文献
120.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):121-123
Finanziert eine Bank im Ausgleich des Arbeitgebers die offenen Entgelte vor und l?sst sich die Ansprüche des Arbeitnehmers
nach IESG zur Sicherheit abtreten, so liegt darin kein sittenwidriges Zusammenwirken zur überw?lzung zus?tzlicher Risken auf
den Insolvenz-Ausfallgeldfonds. 相似文献