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181.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):285
Der Vermieter hat bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten 12 Monate ab Ablauf des Jahres der F?lligkeit
der ihm vorgeschriebenen Betr?ge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tats?chlich aufgewendet zu haben. 相似文献
182.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit
bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung
normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung
den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem
30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu
den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar. 相似文献
183.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):127-132
Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische St?rungen
gest?rt werden k?nnen, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung
muss konkrete Ma?nahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen. Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage
entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungest?rte Kommunikationsverkehr beeintr?chtigt
wird, kommt die Au?erbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht. 相似文献
184.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):651-652
Ein Unterhaltsschuldner kann wegen seiner Erwerbspflicht im Rahmen der Anspannungstheorie gehalten sein, sich wegen einer
psychischen Erkrankung einer Heilbehandlung zu unterziehen. 相似文献
185.
186.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):355-356
§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.
Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls die Vereinbarung über
die Beendigung des Bestandverh?ltnisses doch ma?geblich ist, weil ein Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in allf?llige
vertragliche Kündigungsbeschr?nkungen auch schlüssig zwischen Erwerber und Bestandnehmer vereinbart werden kann. 相似文献
187.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):308-309
§ 182 Abs 2 ABGB hindert generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen
Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater, bzw durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen
Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen. Gem § 182 Abs 2 ABGB ersetzt also der Einzeladoptierende nicht den Elternteil
seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen
Mutter ist daher rechtlich unm?glich. Art 8 und 14 MRK werden dadurch nicht verletzt. 相似文献
188.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):139-142
Haben im Rahmen eines niederl?ndischen Scheidungsurteils die Ehegatten zwar rechtsgesch?ftlich vereinbart, auch die Miteigentumsgemeinschaft/Eigentümerpartnerschaft
an einem in ?sterreich gelegenen WE-Objekt (samt benachbartem Baugrundstück) aufzuheben, den Erl?s zu teilen und hat sich
die Bekl darin verpflichtet, das WE-Objekt dem Erwerber ger?umt zu übergeben, regelt dieses Rechtsgesch?ft zwar die Ausübung
des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruchs jedes Ehegatten, stellt aber kein nach § 352 EO vollstreckbares Aufhebungsurteil
mit Teilungsanordnung dar, das der Kl mittels R?umungsklage gegen die Bekl verfolgen k?nnte. Vielmehr muss der Kl ein Zivilteilungsurteil
erwirken, das dann zwangsvollstreckt werden k?nnte. Selbst wenn die Bekl den vereinbarten Verkauf hintertrieben h?tte (was
dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen ist), h?tte der Kl kein alleiniges Verwertungsrecht, da ihm ja auch nicht der Alleinbesitz
am WE-Objekt zusteht, sondern blo? das Recht, die getroffene Teilungsvereinbarung im Klagsweg durchzusetzen. Auch die vertragliche
R?umungszusage der Bekl stellt lediglich klar, dass sie kein weiteres Benützungsrecht am WE-Objekt geltend macht und dieses
daher an den Erwerber übergeben werde. Soweit sich der Kl auf doloses Zusammenwirken der Bekl mit einem Dritten beruft, l?st
dieses Verhalten h?chstens Schadenersatzansprüche gem § 1295 Abs 2 ABGB, jedoch keine R?umungsverpflichtung der Bekl aus. 相似文献
189.
190.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):538
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen
iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b
des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann. 相似文献