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81.
Bei einem Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum k?nnen umfangreiche Leerstehungen Anlass für eine Mietzinsreduktion sein, dies gilt auch für sog multifunktionale Zentren. Allerdings kann ein bestimmter Prozentsatz an Leerstehungen, ab dem Zinsminderungsansprüche bejaht werden k?nnen, nicht festgesetzt werden, weil die Verletzung des bedungenen Gebrauchs eines Bestandobjektes immer von den Umst?nden des Einzelfalles abh?ngt.  相似文献   
82.
Mit Au?erstreitrichterbeschluss ist die Umwidmung eines WE-Objekts (hier: bisher als "Gesch?ftslokal", nunmehr als "gastgewerbliches Vereinslokal") iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 einschlie?lich diverser, bereits durchgeführter Bauma?nahmen zu genehmigen, falls der Betrieb verwaltungsbeh?rdlich genehmigt, bereits aufgenommen worden und ein zweiter Gastst?ttenbetrieb (hier: Kaffeehaus) im WE-Haus vorhanden ist, ohne dass es hiedurch zu ins Gewicht fallenden Beeintr?chtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommt. Der ?nderungswillige Wohnungseigentümer hat nicht nur die Kosten der ?nderung, sondern auch die an den allgemeinen Teilen des WE-Hauses entstehenden "Folgekosten" (= Erhaltungskosten) zu tragen.  相似文献   
83.
Das Vorzugspfandrecht gem § 27 Abs 1 WEG 2002 kommt der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu, wenn ihr der betroffene Miteigentümer wie ein au?enstehender Dritter gegenübersteht, was etwa bei Abschluss eines Werkvertrages über Arbeiten an der Liegenschaft der Fall ist. Anders verh?lt es sich, wenn der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh?ltnis resultiert, welches seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft hat. Zur Erwirkung der Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 muss die Klage zumindest die schlüssige Behauptung enthalten, dass die F?lligkeit der Forderung h?chstens sechs Monate vor Klagseinbringung eintrat. Das Verfahren über die Streitanmerkung wird durch die Er?ffnung des Konkurses über das Verm?gen des Bekl gem § 7 Abs 1 KO nicht unterbrochen. Im Grundbuchsverfahren über die Streitanmerkung findet auch nach der Rechtslage nach dem Au?erstreitG 2005 grunds?tzlich kein Kostenersatz statt.  相似文献   
84.
Das Recht ist in modernen Gesellschaften ein wichtiges Steuerungsmittel. Schon bisher ist es allerdings nicht das einzige Instrument gewesen, um gesellschaftliche Entwicklungen und individuelles Verhalten zu beeinflussen. Es gab und gibt Bereiche, die sich selbst organisieren und in denen staatliches Recht aus unterschiedlichen Gründen nicht das entscheidende Steuerungsmittel ist. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die zunehmende Digitalisierung der modernen Gesellschaften auf die Steuerungsfähigkeit des Rechts auswirkt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung des Rechts in der digitalisierten und hoch fragmentierten Welt abnimmt. Das Recht muss sich deshalb Verbündete in anderen Bereichen der Gesellschaft suchen, um weiterhin Steuerungsfunktionen für die Gesellschaft wahrnehmen zu können. Der Beitrag skizziert, wer als Verbündeter des Rechts in Frage kommt und wie die notwendigen transrechtlichen Kooperationen aussehen könnten.  相似文献   
85.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur.  相似文献   
86.
87.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern).  相似文献   
88.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Prioritäten und Bemühungen der Europäischen Kommission um eine "Bessere Rechtsetzung" dar und erörtert ausgewählte Problempunkte.  相似文献   
89.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   
90.
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