首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
文章检索
  按 检索   检索词:      
出版年份:   被引次数:   他引次数: 提示:输入*表示无穷大
  收费全文   749篇
  免费   11篇
各国政治   4篇
工人农民   8篇
世界政治   3篇
外交国际关系   16篇
法律   651篇
中国共产党   9篇
中国政治   21篇
政治理论   8篇
综合类   40篇
  2024年   1篇
  2023年   3篇
  2022年   1篇
  2020年   5篇
  2019年   4篇
  2018年   6篇
  2017年   3篇
  2016年   3篇
  2015年   1篇
  2014年   5篇
  2013年   13篇
  2012年   9篇
  2011年   16篇
  2010年   9篇
  2009年   128篇
  2008年   233篇
  2007年   230篇
  2006年   26篇
  2005年   5篇
  2004年   7篇
  2003年   41篇
  2002年   8篇
  2000年   3篇
排序方式: 共有760条查询结果,搜索用时 15 毫秒
111.
Eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG setzt (ua) voraus, dass sich der an ein Suchtmittel gew?hnte Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Ma?nahme unterzogen hat. Ein solcher Erfolg ist anzunehmen, wenn das im konkreten Fall aus der Sicht der jeweiligen Wissenschaft m?gliche Ziel der gesundheitsbezogenen Ma?nahme erreicht ist. Ein "Teilerfolg" der Drogenfreiheit genügt nicht, wenn der Verurteilte noch weiterer gesundheitsbezogener Ma?nahmen bedürfte, um einer Drogenabstinenz zumindest n?her zu kommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt eine nachtr?gliche bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG grunds?tzlich einen zuvor gew?hrten Aufschub des Strafvollzugs gem § 39 Abs 1 SMG voraus. Nur in besonderen Ausnahmef?llen ist eine solche Strafnachsicht auch ohne vorherigen Strafaufschub m?glich, insb dann, wenn der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Ma?nahmen für eine Drogenabstinenz notwendig sind.  相似文献   
112.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   
113.
Die Prozesspartei muss sich (schwerwiegende) Fehler ihres Rechtsanwalts bei der Prozessführung zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt trifft normalerweise keine Verpflichtung, die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.  相似文献   
114.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten.  相似文献   
115.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):176-178
Bei Arbeitskr?fteüberlassung kann der Besch?ftiger im Konkurs des überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner m?glichen Haftung aus § 14 AüG.  相似文献   
116.
Der Arbeitsgruppen-Entwurf eines neuen ?sterreichischen Schadenersatzrechts sieht vor, dass die Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall zu einer Anteilshaftung führt. Die Verfasser des Entwurfs konnten sich dabei an der hM orientieren. Deswegen wird im Folgenden die alternative Konkurrenz mit dem Zufall auf der Grundlage der lex lata beurteilt, um den Ausgangspunkt des Entwurfs bewusst zu machen. Dabei wird gezeigt werden, dass die hM mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist. Die ge?u?erten Bedenken sprechen überdies gegen eine Normierung der Anteilshaftung im Zuge der Reform des Schadenersatzrechts.  相似文献   
117.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann.  相似文献   
118.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann.  相似文献   
119.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):315-317
Die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Post, wonach die Post dem Absender bei blo? leichter Fahrl?ssigkeit nur für Sch?den an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personensch?den, nicht jedoch für sonstige Sch?den haftet, ist gültig. Der Schaden, der durch Verlust einer eingeschrieben versendeten Klageschrift wegen des ausgebliebenen Prozesserfolgs entsteht, ist in diesem Sinne "sonstiger Schaden".  相似文献   
120.
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号