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111.
Christian Rosbaud 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):263-268
Eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG setzt (ua) voraus, dass sich der an ein Suchtmittel gew?hnte Verurteilte
mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Ma?nahme unterzogen hat. Ein solcher Erfolg ist anzunehmen, wenn das im konkreten Fall
aus der Sicht der jeweiligen Wissenschaft m?gliche Ziel der gesundheitsbezogenen Ma?nahme erreicht ist. Ein "Teilerfolg" der
Drogenfreiheit genügt nicht, wenn der Verurteilte noch weiterer gesundheitsbezogener Ma?nahmen bedürfte, um einer Drogenabstinenz
zumindest n?her zu kommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt eine nachtr?gliche bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs
1 SMG grunds?tzlich einen zuvor gew?hrten Aufschub des Strafvollzugs gem § 39 Abs 1 SMG voraus. Nur in besonderen Ausnahmef?llen
ist eine solche Strafnachsicht auch ohne vorherigen Strafaufschub m?glich, insb dann, wenn der Verurteilte nach Rechtskraft
des Urteils alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Ma?nahmen für eine Drogenabstinenz notwendig
sind. 相似文献
112.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997
idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet.
Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner
Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt,
dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr
als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden,
über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte
Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig. 相似文献
113.
Hubertus Schumacher 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):111-116
Die Prozesspartei muss sich (schwerwiegende) Fehler ihres Rechtsanwalts bei der Prozessführung zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt
trifft normalerweise keine Verpflichtung, die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Information in Zweifel zu
ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten
Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt
unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. 相似文献
114.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage
wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen
und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten. 相似文献
115.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):176-178
Bei Arbeitskr?fteüberlassung kann der Besch?ftiger im Konkurs des überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht
mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht
mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner m?glichen Haftung aus § 14 AüG. 相似文献
116.
Andreas Kletečka 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):137-143
Der Arbeitsgruppen-Entwurf eines neuen ?sterreichischen Schadenersatzrechts sieht vor, dass die Verursachungskonkurrenz mit
dem Zufall zu einer Anteilshaftung führt. Die Verfasser des Entwurfs konnten sich dabei an der hM orientieren. Deswegen wird
im Folgenden die alternative Konkurrenz mit dem Zufall auf der Grundlage der lex lata beurteilt, um den Ausgangspunkt des
Entwurfs bewusst zu machen. Dabei wird gezeigt werden, dass die hM mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist. Die ge?u?erten
Bedenken sprechen überdies gegen eine Normierung der Anteilshaftung im Zuge der Reform des Schadenersatzrechts. 相似文献
117.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also
um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen
dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich
ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern,
durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver
Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. 相似文献
118.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses
und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der
Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen,
die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann. 相似文献
119.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):315-317
Die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Post, wonach die Post dem Absender bei blo? leichter Fahrl?ssigkeit
nur für Sch?den an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personensch?den, nicht jedoch für
sonstige Sch?den haftet, ist gültig. Der Schaden, der durch Verlust einer eingeschrieben versendeten Klageschrift wegen des
ausgebliebenen Prozesserfolgs entsteht, ist in diesem Sinne "sonstiger Schaden". 相似文献
120.