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671.
Wurde im Fall des Vermieterwechsels das Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der (Unter)Mietzinsvereinbarung nur gegenüber dem früheren (Unter)Vermieter innerhalb der Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG erhoben, so ist zu prüfen, ob diesem gegenüber ein Rechtschutzbedürfnis an der Geltendmachung der Teilnichtigkeit besteht. Es reicht hingegen nicht aus, wenn ein solches Rechtschutzbedürfnis nur gegen den nach Ablauf der Pr?klusivfrist belangten aktuellen (Unter)Vermieter (Einzelrechtsnachfolge) vorliegt. Die Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG ist nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Antragsgegners materiellrechtlich begründet ist.  相似文献   
672.
Hat der Notar als mehrseitiger Treuh?nder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass unn?tige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen).  相似文献   
673.
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverh?ltnis fortgesetzt wird. Ob mit dem Abruf der befristeten Garantie vom Begünstigten die Tilgung seiner Forderungen oder aber blo? die Umwandlung der Haftung des Garanten in eine Barkaution beabsichtigt war, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalles ab.  相似文献   
674.
Ma?geblich für die Zul?ssigkeit der Mietzinserh?hung auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung ist jener Zinstermin, zu dem das Erh?hungsbegehren wirksam wird. Dieser Zeitpunkt setzt auch die 3-j?hrige Pr?klusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG in Gang.  相似文献   
675.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):530-531
Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschr?nkter Vertretungsmacht der Gemeinde gem § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den ?u?eren Tatbestand zu schützen, wenn das zust?ndige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.  相似文献   
676.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):728-730
Entgegen 7 Ob 75/05p wird nunmehr – in Fortführung der grundlegenden Erw?gungen der E SZ 73/19 – die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien – wie hier – lediglich eine Verst?ndigungspflicht im Fall der Verpf?ndung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargl?ubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgl?ubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag f?llt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.  相似文献   
677.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):726-728
Das durch Pf?ndung und überweisung zur Einziehung entstandene Verwertungsrecht eines betreibenden Gl?ubigers gegen den Drittschuldner kann nicht Gegenstand einer Exekution sein. Es besteht kein Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, das überweisungsrecht zur Einziehung sei nicht übertragbar und Exekution k?nne nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden.  相似文献   
678.
679.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):180-182
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk GemO z?hlt.  相似文献   
680.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):246-249
Die Ausmal- und Versiegelungspflicht betrifft keine Ma?nahme, die eine Regelung im MRG erfahren hat. In der Rsp wird auch im Vollanwendungsbereich des MRG implizit überwiegend von einer Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen: Das ergibt sich aus der Bezugnahme darauf, dass § 1096 ABGB dispositives Recht darstellt und davon abweichende Instandhaltungspflichten des Mieters zul?ssig vereinbart werden dürfen, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. Eine Klausel, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, nach Vertragsende die gemieteten R?ume neu auszumalen und das Parkett zu versiegeln, ist au?erhalb des Anwendungsbereichs des KSchG als blo?e Abweichung von § 1109 ABGB nicht sittenwidrig; sie muss sich allenfalls an gesetzlichen Mietzinsobergrenzen messen lassen.  相似文献   
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