全文获取类型
收费全文 | 749篇 |
免费 | 11篇 |
专业分类
各国政治 | 4篇 |
工人农民 | 8篇 |
世界政治 | 3篇 |
外交国际关系 | 16篇 |
法律 | 651篇 |
中国共产党 | 9篇 |
中国政治 | 21篇 |
政治理论 | 8篇 |
综合类 | 40篇 |
出版年
2024年 | 1篇 |
2023年 | 3篇 |
2022年 | 1篇 |
2020年 | 5篇 |
2019年 | 4篇 |
2018年 | 6篇 |
2017年 | 3篇 |
2016年 | 3篇 |
2015年 | 1篇 |
2014年 | 5篇 |
2013年 | 13篇 |
2012年 | 9篇 |
2011年 | 16篇 |
2010年 | 9篇 |
2009年 | 128篇 |
2008年 | 233篇 |
2007年 | 230篇 |
2006年 | 26篇 |
2005年 | 5篇 |
2004年 | 7篇 |
2003年 | 41篇 |
2002年 | 8篇 |
2000年 | 3篇 |
排序方式: 共有760条查询结果,搜索用时 15 毫秒
691.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):188-191
§ 182 ZPO hat nicht nur die frühere stRsp zur "überraschungsentscheidung" in das Gesetz aufgenommen; mit dieser Norm wurden
vielmehr die Pflichten der Gerichte erweitert, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die "von der Gegenseite
bereits ins Spiel gebracht" wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das ProzessG, hat es
im Rahmen der Er?rterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das ProzessG den Irrtum der Parteien
nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor. Wegen unterbliebener
Er?rterung unzul?ssiger Zuspruch eines Anspruchs aus § 1042 ABGB statt aus Gew?hrleistung oder Schadenersatz. 相似文献
692.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):184-185
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung
geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献
693.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):667-670
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt
ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren
ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der
ein vorl?ufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende)
Erh?hung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schlie?t er sich der in 3 Ob 147/00i ge?u?erten Ansicht an, wonach
aus den ma?gebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgew?hrung
zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger
Verfügung nach § 382a EO gew?hrter Unterhaltsvorschuss erh?ht werden, wenn sp?ter ein erh?hter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren
festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. 相似文献
694.
695.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden
– Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen
hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch
auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des
Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen
Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in
der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem
Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung
tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass
das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung
mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 92 ABGB beweist. 相似文献
696.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):737-738
Im Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion der Schriftform
von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen
wurde, diesem ist wieder die M?glichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empf?nger des Schriftstücks soll aber
auch die M?glichkeit der überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tats?chlich von der dafür zust?ndigen Person stammt,
was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert warden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch
gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend ist daher – mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens
– davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch "Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis
kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zust?ndige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen
versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich best?tigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. 相似文献
697.
Bernhard König 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):531-537
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen
(bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung
ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung
genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen
auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung
des Anfechtungsgegners geführt werden. 相似文献
698.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern
wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche
Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten
Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung
zu. 相似文献
699.
Bydlinski 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):319-320
Im Unterschied zu § 364 Abs 2 ABGB verlangt dessen Abs 3 Satz 1 für das "Recht auf Licht" nicht nur Wesentlichkeit, sondern
Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung. Daher ist an die Beeintr?chtigung im Rahmen des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB ein strengerer
Ma?stab anzulegen. 相似文献
700.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):780-786
Dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommendenWillen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in
§ 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte "Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der übernehmer bei "voreiliger
Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Insofern überzeugt der Ansatz jenes
Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die §§ 1168
Abs 1, 1155 ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der übernehmer auch dann, wenn er dem Ver?u?erer keine Verbesserungsm?glichkeit
er?ffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern l?sst, jedenfalls jene Kosten
begehren kann, die der Ver?u?erer h?tte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grunds?tzlich vorgesehene "Chance zur zweiten
Andienung" einger?umt worden w?re. 相似文献