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721.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):439-441
Das Retentionsrecht des Werkunternehmers an einem Kfz sichert nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Garagierungskosten,
wenn der Werkbesteller das Kfz über l?ngere Zeit nicht abholt. Dies gilt grunds?tzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer
des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist, also etwa auch
derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in
Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgl?ubig war. § 1440 ABGB schlie?t dieses Retentionsrecht
nicht aus, wenn von vornherein Ansprüche des Schuldners aus "diesem" Rechtsverh?ltnis zu erwarten gewesen sind. Da der Besitzer
eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkst?tte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus "diesem"
Rechtsverh?ltnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschr?nkten Rückgabeerwartung. 相似文献
722.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):45-47
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft
und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte
von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden
Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen
ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern
wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung
des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung)
ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt. 相似文献
723.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):321-323
Ausgehend vom gesetzgeberisch manifestierten Zweck der Regelung, die Situation des Erwerbers zu verbessern, der in der Literatur
herausgearbeiteten Funktion der "Befriedigung" der Forderung durch dieses besondere Sicherungsmittel und dem allgemeinen Grundsatz,
dass im Zweifel blo? von einer Zession zahlungshalber auszugehen ist, ist die Bestimmung des § 16 BTVG dahin zu verstehen,
dass blo? eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bautr?ger zus?tzlich abgesichert
werden sollen. Der Erwerber kann also im Konkurs der Bautr?gergesellschaft die Feststellung der ursprünglichen Forderung gegen
die Bautr?gergesellschaft begehren. Dass nunmehr der Erwerber nicht mehr blo? auf die Konkursquote seiner Gew?hrleistungsansprüche
gegen den Bautr?ger verwiesen wird, w?hrend die Masse die vollen Gew?hrleistungsansprüche aus dem Vertrag zur Baugesellschaft
begehren kann, war offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigt. 相似文献
724.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):26-28
Ungeachtet des Umstandes, dass der Text des UStG 1994 insoweit gleich lautende Tatbestandsmerkmale verwendet, ist der Begriff
"Vermietung" nur im § 6 Abs 1 Z 16 und im § 10 Abs 1 Z 4 UStG 1994 im gemeinschaftsrechtlichen Sinn auszulegen, nicht auch
– sondern im zivilrechtlichen Sinn – im § 2 Abs 3 UStG 1994 (iZm K?rperschaften ?ffentlichen Rechts). 相似文献
725.
Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG
mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert
ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung
des Eintragungsgrundsatzes. 相似文献
726.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):18-20
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer,
im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die
Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag
zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte
Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für
die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung
mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich §
20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit
der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung. 相似文献
727.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):46-48
Der "partielle Nutzfl?chenschlüssel" gilt nach Beendigung des letzten Altmietverh?ltnisses "automatisch" nicht mehr, also
ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte. In der auf die Aufl?sung des letzten Altmietvertrags folgenden
Abrechungsperiode ist vielmehr – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ma?geblich. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer ?nderung des
Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen
Anteilsverh?ltnisse ma?geblich. 相似文献
728.
The contribution examines the Opinions which the European Commissionhas issued so far under Article 6(4) of Directive 92/43 (HabitatsDirective). It examines Member States' reasoning for justifyingthe application of Article 6(4) of the Habitats Directive inthe light of the European Court of Justice rulings, and comesto the conclusion that probably not one of the cases submittedwould have been accepted by the Court. 相似文献
729.
《法医学杂志》2018,(2):154-156and160
Objective: To analyse the efficiency of EX16+10Y kit on the forensic detection of the Uygur in Xinjiang province. Methods: The blood samples were extracted from 4 620 male individuals of Uygur in Xinjiang province, and amplified by EX16+10Y kit. The typing of amplification products was performed by 3130xl genetic analyzer. Results: The genotyping graphs of 15 autosomal STR loci and 10 Y -chromosomal STR loci from 4 620 male individuals of Uygur in Xinjiang province were acquired completely. The genotype distribution of 15 autosomal STR loci was consistent with Hardy-Weinberg equilibrium. The heterozygosity, polymorphism information content and discrimination power of STR loci were 0.637-0.838, 0.580-0.860 and 0.811-0.978, respectively. There were 766 haplotypes in 10 Y -chromosomal STR loci. Conclusion: The test results of EX16+10Y kit is accurate and trustworthy, which can simultaneously be used for the individual identification and the screening of paternal pedigree in practical work. © 2018 by the Editorial Department of Journal of Forensic Medicine. 相似文献
730.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):184-185
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung
geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献