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21.
Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen ist.  相似文献   
22.
Ist kein – auch nicht ein vorl?ufiger – WE-Verwalter bestellt, vertritt die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002. Um die "Selbstverwaltung" der Eigentümergemeinschaft aus Gründen der Praktikabilit?t zu erleichtern, ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 6 WEG 2002 rechtswirksam, durch den einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten eine Vollmacht (hier: Kontovollmacht) zur diesbezüglichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft erteilt wird.  相似文献   
23.
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24 Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert.  相似文献   
24.
"贵州瓮安6·28事件"暴露了当前我国重大群体性事件应对过程中社会动员机制不完善、行政紧急权力边界模糊不清、行政紧急措施的适用不准、应急终结难以适时等问题。为此,应从社会动员制度、行政紧急权力的配置与运行、行政紧急措施的适用规则,以及公民与法人合法利益受损的诉求制度等基本问题入手,构建我国重大群体性事件的应对机制,实现重大群体性事件应对工作的法治化、经常化。  相似文献   
25.
目的通过检测嗜尸性蝇类28S r RNA基因中715 bp序列,鉴定常见嗜尸性蝇类种属,解决其形态学鉴定难题,为死亡时间推断提供技术支持。方法收集洛阳地区常见嗜尸性蝇类标本29只,经形态学鉴定后,用Chelex-100法提取腿部DNA,并对28S r RNA基因片段进行扩增和测序,与Gen Bank和EMBL数据库中的28条相应蝇种序列进行比对,用MEGA7.0软件进行序列整理,通过BLAST搜索进行序列比对,并分析所得序列碱基组成,建立种内及种间进化分歧率,构建系统发育树。结果形态学鉴定29只嗜尸性蝇类归属于3科5属6种。获得28S r RNA基因中715 bp的序列,在线BLAST比对结果显示相似度100%。系统发育树显示5种蝇类可以较好聚类。不同蝇种种间差异0.007~0.045,种内差异0~0.001,种间差异和种内差异没有交叉。结论 28S r RNA靶基因序列片段对嗜尸性蝇类有良好的鉴别能力,可以作为新的嗜尸性蝇类种属鉴定遗传标记。  相似文献   
26.
Seit 1982 erlangt die Frage, ob eine der gemeinsamen Benutzung dienende Anlage, wie eine zentrale W?rmeversorgungsanlage, ein Aufzug, eine mit Ger?ten ausgestattete Waschküche, eine Sauna, ein Schwimmbad aber auch eine technisch ausgestattete Garage denn doch keine Gemeinschaftsanlage sein kann, Bedeutung. Nur wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, hat der Liegenschaftseigentümer deren Erhaltungskosten zu tragen. Anderenfalls die Nutzer, wenn sie weiterhin nutzen wollen. Denn der Liegenschaftseigentümer kann zur Aufrechterhaltung des Betriebes, wenn es sich um keine Gemeinschaftsanlage handelt, seit 1982 gegen seinen Willen auch nicht verpflichtet werden. Ein Zinsminderungsanspruch bringt dem auf die Benutzung Angewiesenen wenig.  相似文献   
27.
Beneficial interests under a trust were not intended to be overriding interests under section 70(1)(g) of the Land Registration Act 1925. The position was altered by Williams & Glyn's Bank Ltd v Boland , which determined that an interest under a trust for sale would bind a purchaser if the beneficiary were in actual occupation. The decision raised the question whether such interests could be overreached once the beneficiary was in occupation of the trust property. City of London Building Society v Flegg held that the relevant beneficial interest had been overreached. Both decisions assume that overreaching in registered conveyancing takes effect as it does in unregistered land. Yet there is considerable evidence that the Land Registration Act contains its own overreaching machinery. The House of Lords applied the wrong overreaching provisions in Boland and Flegg and there is no legal basis on which to recognise that trust interests can override a subsequent disposition under section 70(1)(g).  相似文献   
28.
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverst?ndlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des M?glichen und überschaubaren zuverl?ssigüber seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Eine "gr?bliche Benachteiligung" iSv § 879 Abs 3 ABGB liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverh?ltnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. § 10 Abs 3 KSchG trifft nicht nur Klauseln, wonach mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, sondern insb auch solche, wonach ?nderungen und Erg?nzungen eines Vertrags nur durch eine schriftliche Best?tigung des Unternehmers wirksam sind. Zum Begriff der "beiderseitigen Hauptleistungen" iSv § 879 Abs 3 ABGB. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB best?tigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er n?mlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Best?tigung zB in Wahrheit gar keine M?glichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.  相似文献   
29.
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen.  相似文献   
30.
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