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31.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):95-96
Der Annahme der Ertragsf?higkeit einer Vermietungsbet?tigung steht nicht entgegen, wenn das Bestandobjekt vor der tats?chlichen
Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen oder die Vermietung eingestellt wird. In diesen F?llen hat der Steuerpflichtige
den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von Vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist,
sondern sich die Beendigung erst nachtr?glich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unw?gbarkeiten ergeben hat. Im Rahmen
des rechtlichen Geh?rs ist der Partei Gelegenheit zu geben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Dieses kann ua auch
darin bestehen, Schwierigkeiten bei der Mietersuche oder gesundheitliche Beeintr?chtigungen des Vermieters aufzuzeigen. §
16 Abs 1 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988): Kein erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
wenn (zuerst) der Beschluss gefasst wird, das Objekt zu verkaufen und (erst nachher) es (gegen Kostenersatz befristet bis
zum Verkauf des Objektes) zu vermieten. 相似文献
32.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):59-60
Das Recht des Werbekostenabzugs für Mietobjekte h?ngt nicht vom Vorliegen einer (kleinen oder gro?en) Bauherreneigenschaft
ab. Die Kosten der Finanzierung, der steuerlichen Beratung, der Mieterakquirierung und der überwachung des Mieteneingangs
sind (soweit es sich nicht um verdeckte Grundstücksvermittlungsprovisionen handelt, die aktivierungspflichtig w?ren) stets
Werbungskosten. Kosten der Baubetreuung, Kontrolle der Baurechnungen, Kaufvertragskosten bzw Kosten der treuh?ndigen Kaufpreisabwicklung
sind hingegen stets aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten. 相似文献
33.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Zur Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte
Mehrheit legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. Auch muss ein Minderheitseigentümer
die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§ 18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls
um eine Ma?nahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren
Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung
des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. 相似文献
34.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):297-298
Nach stRsp ist für die erfolgreiche Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen gem § 24 Abs 6 WEG 2002 blo? die Verletzung
jener formeller Vorschriften beachtlich, die für das Abstimmungsergebnis kausal gewesen sind. Ob ein Formfehler Mitwirkungsbefugnisse
einzelner Wohnungseigentümer beeintr?chtigen kann, ist nach dem Gesetzeszweck der Willensbildungsnormen sowie nach den Umst?nden
des Einzelfalls zu beurteilen. Dass auch bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss (hier: über die Umwandlung eines für die
Eigentümergemeinschaft auf einem Bankkonto aushaftenden Betrags in ein Bankdarlehen) vorher eine schriftliche Verst?ndigung
über seinen Inhalt erfolgen muss, ist gesetzlich nicht gedeckt. Durch die Verweisung in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf § 3 MRG
ist auch dessen Abs 3 Z 2 lit a (Durchführung kraft ?ffentlich-rechtlichen Auftrags privilegierter Erhaltungsarbeiten unter
allen Umst?nden) miterfasst. 相似文献
35.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):88-89
Die Bestimmungen des § 28 Au?StrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits
aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes
zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.
Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 k?nnen mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen,
es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt. 相似文献
36.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):112-115
Die von den WE-Bewerbern in den Kauf- und WE-Vertr?gen vereinbarte künftige Errichtung eines Lifts im WE-Haus ist eine Ma?nahme
der gemeinschaftlichen Liegenschaftsverwaltung. Deshalb stehen Ansprüche auf finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer
(hier: anteiliger Aufwandersatzanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 1014 ABGB, der die Errichtungskosten als rechtsgesch?ftlich
bestellter Unterbevollm?chtigter des WE-Verwalters vorfinanziert hat) nur der teilrechtsf?higen Eigentümergemeinschaft zu,
die organschaftlich durch den WE-Verwalter vertreten wird. Der vorfinanzierende Wohnungseigentümer hingegen ist dazu nicht
aktiv legitimiert. 相似文献
37.
古琳晖 《南京政治学院学报》2004,20(3):71-74
台湾光复之初,国民政府为保证接收工作顺利进行及提高办事效率,在台湾设立行政长官公署。 这一机构潜在的弊端及实际施政表现激化了台湾的社会矛盾,“二二八”事件后旋即被下令撤销。 相似文献
38.
Graf vertritt eine Auslegung des Begriffes der "extremen Ungerechtigkeit", die eine Berücksichtigung der normativen Vorgaben
des Entsch?digungsfondsgesetzes vermissen l?sst. Der von ihm gemachte Rückgriff auf die laesio-enormis-Regelung im ABGB vermag
aus dogmatischen Gründen nicht zu überzeugen. Die von Graf zur Untermauerung seiner Auslegungsvariante herangezogenen historischen
Tatsachen werden ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzogen. Der Beitrag über Liegenschaftsbewertungen zeigt die Probleme
bei der Durchführung retrospektiver Wertermittlungen auf, die von Graf zur Beurteilung von Rückstellungsvergleichen eingefordert
werden. Auch daher kann mit einem rein rechnerischen Zugang bei der Entscheidungsfindung der Schiedsinstanz nicht das Auslangen
gefunden werden. 相似文献
39.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):286-288
40.
Andreas Wiebe 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):69-81
Im Juni 2007 steht die RL 2005/29/EG über unlautere Gesch?ftspraktiken zur Umsetzung an. Damit wird der Bereich des lauterkeitsrechtlichen
Verbraucherschutzes harmonisiert. Für den ?sterreichischen Gesetzgeber stellt sich die Frage, ob er es bei einer minimalistischen
L?sung belassen soll oder die Gelegenheit zu einer gr?βeren Reform nutzen soll oder sogar muss. Darüber hinaus greift der
Beitrag eine Vielzahl von Problemen auf, die sich sowohl hinsichtlich des beschr?nkten Anwendungsbereichs als auch in inhaltlicher
Hinsicht bei der Umsetzung stellen und auch für die Praxis in Zukunft bestimmend werden. Diskutiert wird auch die zukünftige
Rolle der Judikatur in einem besonders durch Fallrecht gepr?gten Rechtsgebiet. 相似文献