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81.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):728-730
§ 35 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentums ist, steht einer Teilung des Miteigentums
durch Begründung weiteren Wohnungseigentums in einem "Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus
wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am
noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach
§ 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2
WEG allerdings unzweifelhaft entgegen. 相似文献
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In a previous study, a new set of Y-chromosome short tandem repeats, the OSU 10-locus set (MPM1 and MPM2), was shown to have a higher discrimination power when evaluated against the 10 SWGDAM loci on a common population panel. Here, we describe the optimization of the multiplex reactions using dye-labeled primers followed by performance evaluations. The loci exhibited high precision, human male specificity, reliability in different body fluids, high sensitivity, stability, and the ability to amplify nonprobative casework and mixture samples. Stutter for the all of the loci, with the exception of the highly polymorphic locus DYS688, was similar to that observed for autosomal loci. The results of the performance evaluations reinforced the utility of these loci. 相似文献
83.
84.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):286-288
85.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):122-123
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren prüft der OGH die vom OLG für die Annahme eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes
gegebene Begründung daraufhin, ob sie im Akt Deckung findet. 相似文献
86.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):253-255
Hat die Partei alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, führt aber das Gericht trotz eigener S?umnis
bei der Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags die Tagsatzung durch, ohne sie von Amts wegen zu verlegen, dann leidet das
erlassene Vers?umungsurteil an einem wesentichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. 相似文献
87.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):106-110
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des
Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung
verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern
zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit
besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter
zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung
bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach §
36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der
Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten
jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der
sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen
entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des
§ 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung
oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt. 相似文献
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90.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献