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101.
Zwar ist nach stRsp auch für Teilungsklagen § 234 ZPO bedeutsam; für die Frage aber, ob im Teilungsprozess WE begründet werden kann, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ma?geblich. Die (grundbücherlich bereits durchgeführte) Ver?u?erung von Miteigentumsanteilen der (teilungs-)streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, im Verfahren die Begründung von WE daran scheitern zu lassen, dass einem durch die grundbücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein WE-Objekt zugewiesen werden kann. Zum prozessualen Verzicht eines Miteigentümers auf Zuweisung eines WE-Objekts.  相似文献   
102.
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten.  相似文献   
103.
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts.  相似文献   
104.
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes, weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen – soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen, gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser Veranstaltung nachzulesen.  相似文献   
105.
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   
106.
Die Voraussetzungen für eine "Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorg?nge. Aufsandungserkl?rungen sind daher bei der "Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgesch?fte zur Beschr?nkung, Belastung, Aufhebung oder übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorg?ngen beizubringen gewesen w?ren. Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insb der Erbringung einer Gegenleistung abh?ngig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.  相似文献   
107.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   
108.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   
109.
110.
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