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121.
Eine einstweilige Verfügung – auch eine solche nach § 381 Z 2 EO – kann immer nur eine vorl?ufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückg?ngig gemacht werden kann.  相似文献   
122.
Hat der Notar als mehrseitiger Treuh?nder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass unn?tige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen).  相似文献   
123.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):191-198
Das UN-Kaufrecht kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates w?hlen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit w?hlen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, h?ngt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Wenn ein K?ufer bei einem Autokauf ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft deutlich gemacht hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel darstellt, die für den K?ufer klar erkennbare Einstellung des K?ufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig iSd § 932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt den K?ufer, wenn der Verk?ufer das Fahrzeug nicht in bedungenem Zustand übergeben und ihn auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht hergestellt hat, zur Wandlung. Es geht nicht an, dass sich ein Verk?ufer, der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen k?nnte. Für ein vom Verk?ufer begehrtes Benützungsentgelt kann nichts anderes gelten. Zur Berechnung des Benützungsentgelts bei Wandlung.  相似文献   
124.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):308-309
Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgesch?ft und dessen Durchführung dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgesch?ft gleichartige Interessenlage zu bejahen w?re. Dass damit eine Interessenkollision verbunden ist, reicht zur Bejahung der Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts nicht aus. Ein Grundbuchsgesuch des Vertreters des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung eines Pfandrechts zur Besicherung einer eigenen Schuld leidet daher nicht notwendig an einem Vollmachtsmangel, und auch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber ist wirksam.  相似文献   
125.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   
126.
Eine Klausel, wonach Wohnungseigentum "frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten" zu übergeben sei, kann vertretbarerweise dahin ausgelegt werden, dass davon rückst?ndiger Sanierungsaufwand für die Wohnungsanlage nicht erfasst ist. Der Verwaltervertrag ist nach Lehre und Judikatur ein Bevollm?chtigungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter. Der Hausverwalter ist aber nicht bevollm?chtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers.  相似文献   
127.
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt.  相似文献   
128.
Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes.  相似文献   
129.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):721-723
§ 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschlie?end. Diese Norm l?sst somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Sind Richtigkeit und H?he der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO "zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur H?he der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Betr?ge unverzüglich auszufolgen. Eine versp?tete gerichtliche Hinterlegung l?sst die Berechtigung zur Geltendmachung des bestrittenen Honoraranspruchs durch prozessuale Aufrechnungserkl?rung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des zuvor eingegangenen Geldbetrags unberührt. Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbetr?ge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverh?ltnis gerichtlich hinterlegte, steht § 19 Abs 3 RAO daher einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Betr?ge nicht (mehr) im Weg.  相似文献   
130.
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrundstück herüberwachsende Kletterpflanze ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB eine "unmittelbare Zuleitung", die ohne Rechtstitel jedenfalls unzul?ssig ist, weshalb der beeintr?chtigte Eigentümer vom Nachbarn (hier: von den schlichten Miteigentümern) die verschuldensunabh?ngige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen kann, ohne auf den Anspruch gem § 422 ABGB angewiesen zu sein. Passiv legitimiert sind s?mtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft und nicht nur jener, dem die ausschlie?liche Benützung des Gartenteils mit der Kletterpflanze auf Grund einer (obligatorischen) Benützungsvereinbarung zusteht. Im Gegensatz zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB bilden Miteigentümer im Nachbarrechtsprozess zwar keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sind aber dann zusammen Bekl, wenn sie den nachbarrechtlichen Anspruch geduldet und diesen durch Nichtuntersagung verursacht haben.  相似文献   
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