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41.
Der Beitrag besch?ftigt sich mit jener Rolle, die der Rechtsprechung bezüglich der Weiterentwicklung des ?sterreichischen Wohnrechts zukommt. Er zeigt ua die praktische Bedeutung auf, die der richterlichen Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung in diesem Bereich zukommt, thematisiert die Frage, ob es in der wohnrechtlichen Rechtsprechung zu "Grenzverwischungen" zwischen Rechtsanwendung und Rechtspolitik kommt und analysiert charakteristische St?rken und Schw?chen von richterlicher Rechtsfortbildung im Wohnrecht.  相似文献   
42.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(3):176-178
Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Abs 1 EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiellrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt. Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Verm?gens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grunds?tzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverh?ltnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverh?ltnis entspringenden oder damit zusammenh?ngenden Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. Das Institut der Stufenklage schafft insofern keinen selbstst?ndigen Anspruch auf Rechnungslegung, als ein Hauptanspruch nach Generalvergleich nicht mehr besteht.  相似文献   
43.
44.
Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch das Gew?hrleistungsrechts-?nderungsgesetz wurde im ?sterr Recht das Einstehenmüssen des übergebers nicht nur für eigene ?ffentliche ?u?erungen, sondern auch für jene Dritter ausdrücklich festgeschrieben. Der vorliegende Beitrag untersucht die einschl?gige Regelung des § 922 ABGB sowohl unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als auch im Lichte des (nationalen) Privatrechtssystems und stellt dabei in Frage, dass ein Einstehenmüssen für ?ffentliche ?u?erungen jedenfalls deren Einbeziehung in die Parteienvereinbarung voraussetzt.  相似文献   
45.
Anl?sslich einer Reihe von Entscheidungen jüngeren Datums geht der Beitrag der für das ?sterreichische Recht bislang nicht er?rterten Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Schmerzengeldanspruch ein Vorteilsausgleich stattzufinden hat.  相似文献   
46.
47.
48.
Im Februar 2007 hat sich der OGH in der Entscheidung 7 Ob 266/06b neuerlich mit der Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft von GmbH-Gesellschaftern befasst und erstmals dezidiert ausgesprochen, dass das Abstellen auf die (formale) Gesch?ftsführungsbefugnis stets Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist. Zu der in der Literatur strittigen Frage, ab welchem Beteiligungsausma? der (gesch?ftsführende) Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist, hat der OGH hingegen nicht Stellung genommen. Der vorliegende Kurzbeitrag gibt zun?chst die bisherige Rsp sowie den bisherigen Diskussionsstand zu diesem Thema wieder und setzt sich sodann kritisch mit den zentralen Kernaussagen dieser Entscheidung auseinander. Abschlie?end werden die Auswirkungen dieser Rsp auf die praktische Vertragsgestaltung exemplarisch anhand von Optionsvertr?gen dargestellt.  相似文献   
49.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar.  相似文献   
50.
§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverh?ltnisses doch ma?geblich ist, weil ein Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in allf?llige vertragliche Kündigungsbeschr?nkungen auch schlüssig zwischen Erwerber und Bestandnehmer vereinbart werden kann.  相似文献   
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