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111.
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   
112.
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag (= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs 1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand haftet.  相似文献   
113.
114.
Der Beitrag besch?ftigt sich mit jener Rolle, die der Rechtsprechung bezüglich der Weiterentwicklung des ?sterreichischen Wohnrechts zukommt. Er zeigt ua die praktische Bedeutung auf, die der richterlichen Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung in diesem Bereich zukommt, thematisiert die Frage, ob es in der wohnrechtlichen Rechtsprechung zu "Grenzverwischungen" zwischen Rechtsanwendung und Rechtspolitik kommt und analysiert charakteristische St?rken und Schw?chen von richterlicher Rechtsfortbildung im Wohnrecht.  相似文献   
115.
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit, die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit) voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme). Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss, um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus.  相似文献   
116.
The authors use the Institutional Collective Action Framework to analyze the barriers, opposition, and opportunities for residential pharmaceutical disposal programs in the United States via a case study on a series of take‐back programs pioneered in the state of Washington by local and state governments, as well as the corresponding backlash from federal agencies. While successful in some ways, these innovative solutions directly challenged the competing federal policy regimes controlled by the Drug Enforcement Agency (DEA), and, to a lesser extent, the Environmental Protection Agency (EPA). Findings from case studies suggest that functional dilemmas created by existing institutions with entrenched regulatory regimes are a key challenge to finding efficient solutions to vertical ICA dilemmas. Conclusions, then, connect to the broader ICA research agenda, and implications for multi‐level governance issues.  相似文献   
117.
The performance of innovation systems depends, to a great extent, on the degree of public–private collaboration they involve. Thus, innovation policies often aim to enhance this collaboration through public–private partnerships. These partnerships are a multidimensional phenomenon whose success depends on factors related to each of their dimensions. This paper proposes the use of an analytical model that reflects the multidimensional nature of public–private partnerships and analyses to what extent they are applied in a specific innovation system in order to identify the territorial and sectorial factors that act as barriers or drivers to use them. This model aims to help policy makers design appropriate public–private partnerships in each context. The case under review is the Spanish innovation system, given that this system has been suffering from a structural lack of collaboration for several decades, despite the implementation of policies aimed to foster this. Thus, if the model works, it should be able to identify key factors that influence greater or more restricted use of the different PPP formulas.  相似文献   
118.
Individuals in and around protests are generally classified as either participants or nonparticipants. However, observers witnessing protests can also play an important role in collective actions by sharing their experiences. This paper explores the characteristics of observers during the 7 April 2010 demonstrations in Bishkek, Kyrgyzstan. Based on data collected via a survey of university students, I demonstrate that protest observers differed from nonparticipants on a range of variables. A key factor differentiating student observers from nonparticipants was their online activity prior to the protests. Logistic regressions show that students with higher rates of online activity were significantly and substantially more likely to be protest observers than nonparticipants. These findings provide empirical evidence for categorizing observation as a distinct level of protest involvement, shed light on the demonstration in Bishkek on 7 April 2010, and suggest that examining online activity can contribute to a better understanding of protest involvement levels.  相似文献   
119.
传染性腔上囊炎疫苗免疫鸡TLR7基因表达的动态变化   总被引:2,自引:0,他引:2  
给11日龄雏鸡分别口服接种鸡传染性腔上囊炎(IBD)弱毒疫苗(法贝灵,IBD-Blen)1和3头份后,于不同时间采集脾和腔上囊组织,分离纯化淋巴细胞,常规方法抽提总RNA,以鸡β-actin基因为内参,采用半定量RT-PCR法检测两种组织中鸡Toll样受体7(ChTLR7)基因的表达动态。结果显示,接种IBD弱毒疫苗前,试验鸡脾和腔上囊组织中均有ChTLR7的微量表达,疫苗接种后第7 h,脾中ChTLR7 mRNA的表达开始显著上调,至接种后第12 h达峰值,此后迅速下降,至第130 h时降至疫苗接种前的水平;而腔上囊组织中ChTLR7 mRNA的表达自接种后第12 h开始增加,第24 h时达峰值,随后迅速下降,约72 h后恢复至疫苗接种前水平。表明ChTLR7可能参与了IBDV感染早期的天然免疫反应过程。  相似文献   
120.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(3):176-178
Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Abs 1 EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiellrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt. Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Verm?gens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grunds?tzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverh?ltnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverh?ltnis entspringenden oder damit zusammenh?ngenden Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. Das Institut der Stufenklage schafft insofern keinen selbstst?ndigen Anspruch auf Rechnungslegung, als ein Hauptanspruch nach Generalvergleich nicht mehr besteht.  相似文献   
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