首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
文章检索
  按 检索   检索词:      
出版年份:   被引次数:   他引次数: 提示:输入*表示无穷大
  收费全文   362篇
  免费   5篇
各国政治   2篇
工人农民   2篇
世界政治   2篇
外交国际关系   27篇
法律   249篇
中国政治   3篇
政治理论   64篇
综合类   18篇
  2023年   3篇
  2022年   8篇
  2021年   5篇
  2020年   17篇
  2019年   18篇
  2018年   19篇
  2017年   3篇
  2016年   1篇
  2015年   3篇
  2014年   8篇
  2013年   5篇
  2012年   11篇
  2011年   10篇
  2010年   6篇
  2009年   39篇
  2008年   69篇
  2007年   96篇
  2006年   18篇
  2005年   5篇
  2004年   4篇
  2003年   4篇
  2002年   1篇
  2001年   3篇
  2000年   4篇
  1999年   4篇
  1995年   1篇
  1984年   2篇
排序方式: 共有367条查询结果,搜索用时 15 毫秒
281.
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten.  相似文献   
282.
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts.  相似文献   
283.
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes, weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen – soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen, gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser Veranstaltung nachzulesen.  相似文献   
284.
Dass sich auf der Liegenschaft kein Super?difikat (mehr) befindet, kann von einem ?ffentlichen Notar gem §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beurkundet werden. Wurde dem Grundbuchsgericht durch die Vorlage dieser Urkunde "bekannt" iSd § 19 Abs 3 UHG, dass das selbst?ndige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, findet die Forderung des Grundbuchsgerichts, die Liegenschaftseigentümerin habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Super?difikats entweder den Untergang des Super?difikats best?tige oder seine Zustimmung zur L?schung der Ersichtlichmachung erkl?re, keine Grundlage in § 19 Abs 3 UHG.  相似文献   
285.
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   
286.
Die Voraussetzungen für eine "Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorg?nge. Aufsandungserkl?rungen sind daher bei der "Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgesch?fte zur Beschr?nkung, Belastung, Aufhebung oder übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorg?ngen beizubringen gewesen w?ren. Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insb der Erbringung einer Gegenleistung abh?ngig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.  相似文献   
287.
《刑法修正案七》影响力受贿主体的刑法界定   总被引:2,自引:0,他引:2  
随着《刑法修正案七》的顺利通过,我国刑事法得到了进一步扩充与完善。刑法第388条之一的规定对传统贿赂犯罪的主体作了扩展。“近亲属”、“关系密切人”等概念用语因其规定的不统一、用语的模糊性,给刑事司法带来认定上的困惑。因此,对该新增罪主体作出较为明晰的刑法上的界定对于司法实践具有重要意义。  相似文献   
288.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):648-650
Die WU Wien ist – durch das zur Au?envertretung berufene Rektorat – zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH legitimiert. Eine Kompetenz des BM zur "Aufhebung" von Verordnungen (hier: Bestimmung der Satzung der WU Wien) mittels Bescheid anzunehmen verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.  相似文献   
289.
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig transparent urteilen.  相似文献   
290.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号