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121.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):289-292
Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt,
von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich
gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme
zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung
wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst
das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des
Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3
Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28
Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt
es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs
1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer
der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen
ist. 相似文献
122.
Das BMJ hat vor Kurzem den Begutachtungsentwurf für eine Novelle zum Bautr?gervertragsgesetz vorgelegt. Ein zentrales Regelungsanliegen
des Entwurfs ist die Einführung eines zwingenden Haftrücklasses zur Sicherung allf?lliger Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüche
des Erwerbers auf Grund mangelhafter Leistung des Bautr?gers. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesem Vorschlag kritisch
auseinander. 相似文献
123.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):176-179
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar"
sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet
werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung
im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit
der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung
an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage
der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit
für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird. 相似文献
124.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):26-27
Die Abtretung von aus M?ngeln allgemeiner Teile der WE-Liegenschaft herrührenden Schadenersatz- und/oder Gew?hrleistungsansprüchen
im Rahmen eines entgeltlichen "Generalvergleichs" (hier: zwischen den Parteien eines Generalunternehmervertrags) an die Eigentümergemeinschaft/den
einzelnen Wohnungseigentümer ist grunds?tzlich formfrei. Dem Gesch?digten kann nur dann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht
(hier: "bislang unterlassene Sanierung" der M?ngel) angelastet werden, wenn entsprechende Ma?nahmen im Einzelfall nach Treu
und Glauben erwartet werden durften. 相似文献
125.
Martin Dercsaly 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):297-308
Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge
der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang
mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren. 相似文献
126.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):143-145
Ein Rechnungslegungsanspruch ist im besonderen Au?erstreitverfahren gem § 52 Abs 1 Z 6 auch gegen den WE-Verwalter durchzusetzen,
dessen Verwaltungsvertrag nach § 21 WEG 2002 bereits aufgel?st ist. Auch vor dem 1. 7. 2002 f?llig gewordene Rechnungslegungsansprüche
verj?hren nach § 56 Abs 10 WEG 2002 in 3 Jahren, beginnend mit diesem Zeitpunkt. Zum intertemporalen Recht der inhaltlichen
überprüfung von "richtigen" Abrechnungen im WE, die vor dem 1. 1. 2000 (= diesbezügliches Inkrafttreten gem Art IX Z 1 der
WRN 1999) gelegt worden sind. Den WE-Verwalter trifft die Rechnungslegungspflicht nur gegenüber den in der ma?geblichen Abrechnungsperiode
verbücherten einzelnen Wohnungseigentümern. Ein Wohnungseigentümer kann den Rechnungslegungsanspruch als mit dem dinglichen
WE verbundenes akzessorisches, aber nicht h?chstpers?nliches Recht im Kaufvertrag auf seinen Einzelrechtsnachfolger übertragen,
ihm aber davon losgel?st nicht abtreten, da dieser Anspruch prim?r nicht aus der schuldrechtlichen Beziehung des Wohnungseigentümers
zum WE-Verwalter resultiert. Durch die kaufvertragliche (= Titelgesch?ft) übertragung kann der neue verbücherte Wohnungseigentümer
auch die au?erstreitrichterliche Prüfung von Abrechnungen für Zeitr?ume vor Einverleibung seines WE beantragen. 相似文献
127.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):783-786
Ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenes Verbot der Abtretung von Ansprüchen gegen den Versicherer, bevor
diese nicht "dem Grunde oder der H?he nach endgültig festgestellt sind", ist nicht gr?blich benachteiligend iSv § 879 Abs
3 ABGB. Eine dagegen versto?ende Abtretung ist auch dann unwirksam, wenn sie an einen Verband iSv § 29 KSchG erfolgt. 相似文献
128.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):794-797
Art 8 MRK ist kein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB, soweit es um die Verletzung der Gesundheit einer Ehefrau durch ungerechtfertigte
Verhaftung ihres Ehegatten geht. Die psychische Beeintr?chtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten l?sst sich nicht mit
der Intensit?t jenes Schocks, den Angeh?rige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere Verletzung eines Angeh?rigen miterleben
müssen bzw die Nachricht vom Tod eines nahen Angeh?rigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen
"Drittgesch?digter" ist insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld auf Grund einer psychischen Beeintr?chtigung mit
Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angeh?rigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder durch
das Miterleben des Todes eines Dritten ausgel?st wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Sch?digers auf F?lle, in denen nicht
der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Gesch?digten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Sch?digers
unangemessen und unzumutbar erweitern. 相似文献
129.
Peter Apathy 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):69-85
Blo?e Schadensverlagerung auf einen Dritten soll den Sch?diger von seiner Ersatzpflicht nicht befreien. Daher kommt es, soweit
der Ersatzanspruch nicht ohnedies durch Legalzession auf den Dritten übergeht, zur Drittschadensliquidation durch den unmittelbar
Gesch?digten. Der Beitrag untersucht dies für verschiedene Fallgruppen und hebt die Bedeutung der Schadensverlagerung für
die Bemessung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sowie zur Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter hervor. 相似文献
130.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):144-154
Dass unzumutbarer Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen auf fremdem Grund – also eine "negative" Immission – nunmehr nach
§ 364 Abs 3 ABGB untersagt werden kann, veranlasst den 4. Senat des OGH in der E 4 Ob 196/07p, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen
dem Nachbarn auch einen Unterlassungsanspruch gegen unzumutbare Auswirkungen überh?ngender Pflanzen zu gew?hren. Aus der Sicht
des Autors sollte eine derart einschneidende ?nderung der überhangregeln des § 422 ABGB dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben. Die Entscheidung signalisiert aber, dass die Reform des Nachbarrechts nicht in allen ihren Auswirkungen auf das nachbarrechtliche
Gesamtsystem hinl?nglich durchdacht wurde; zur Harmonisierung k?nnte es weiterer ?nderungen oder aber einer (teilweisen) Rücknahme
der Neuregelung bedürfen. 相似文献