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171.
Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschr?nkt für die nach Konkurser?ffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine M?glichkeit zur Aufkündigung des Bestandverh?ltnisses hatte.  相似文献   
172.
§ 502 Abs 3 ZPO gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine R?umung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Unter diese Ausnahme fallen auch gleichzeitige Entscheidungen über andere Ansprüche, wie etwa auf Zahlung rückst?ndiger Mietzinse, weil diese anderen Fragen mit der Aufl?sung des Bestandvertrages meist so eng zusammenh?ngen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend w?re (8 Ob 176/01t mwN = MietSlg 53.760 ; RIS-Justiz RS0042922).  相似文献   
173.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen w?re.  相似文献   
174.
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung.  相似文献   
175.
Mit Au?erstreitrichterbeschluss ist die Umwidmung eines WE-Objekts (hier: bisher als "Gesch?ftslokal", nunmehr als "gastgewerbliches Vereinslokal") iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 einschlie?lich diverser, bereits durchgeführter Bauma?nahmen zu genehmigen, falls der Betrieb verwaltungsbeh?rdlich genehmigt, bereits aufgenommen worden und ein zweiter Gastst?ttenbetrieb (hier: Kaffeehaus) im WE-Haus vorhanden ist, ohne dass es hiedurch zu ins Gewicht fallenden Beeintr?chtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommt. Der ?nderungswillige Wohnungseigentümer hat nicht nur die Kosten der ?nderung, sondern auch die an den allgemeinen Teilen des WE-Hauses entstehenden "Folgekosten" (= Erhaltungskosten) zu tragen.  相似文献   
176.
Das Vorzugspfandrecht gem § 27 Abs 1 WEG 2002 kommt der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu, wenn ihr der betroffene Miteigentümer wie ein au?enstehender Dritter gegenübersteht, was etwa bei Abschluss eines Werkvertrages über Arbeiten an der Liegenschaft der Fall ist. Anders verh?lt es sich, wenn der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh?ltnis resultiert, welches seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft hat. Zur Erwirkung der Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 muss die Klage zumindest die schlüssige Behauptung enthalten, dass die F?lligkeit der Forderung h?chstens sechs Monate vor Klagseinbringung eintrat. Das Verfahren über die Streitanmerkung wird durch die Er?ffnung des Konkurses über das Verm?gen des Bekl gem § 7 Abs 1 KO nicht unterbrochen. Im Grundbuchsverfahren über die Streitanmerkung findet auch nach der Rechtslage nach dem Au?erstreitG 2005 grunds?tzlich kein Kostenersatz statt.  相似文献   
177.
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden).  相似文献   
178.
179.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur.  相似文献   
180.
Durch den Verzicht auf die Ausübung einer nicht im Rahmen einer betrieblichen T?tigkeit erworbenen Mietoption werden steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielt, wenn der Verzicht auf die Optionsausübung zu keiner Minderung des Verm?gens des Optionsberechtigten führt, also keine im Privatverm?gen des Berechtigten eingetretene Verm?gensminderung ausgeglichen wird.  相似文献   
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