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21.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):733-734
Die Er?ffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Verm?gen des Unterhaltsschuldners führt nicht zur Unterbrechung
eines Unterhaltsvorschussverfahrens. 相似文献
22.
23.
24.
25.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):364-365
Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem
Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert,
dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im
wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006. 相似文献
26.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):85-86
Ein Auftrag auf Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten iSd § 22 Abs 2 Z 1 WGG ist keine Sachentscheidung. Daher
betr?gt die Frist für den Rekurs dagegen 14 Tage. 相似文献
27.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):278-280
Voraussetzung für die Zul?ssigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art
III ZivR?G 2004 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zust?ndigen Schlichtungsstelle, das Einlangen
eines Antrags gem § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei
Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der bekl Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten
Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte. Ein Immissionsabwehranspruch
nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Ma? überschreitenden
Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeintr?chtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte
und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann. Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks kann auf Grund
eines Immissionsabwehranspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB auch dann klageweise in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Grundstück
ein Fruchtgenussrecht besteht. 相似文献
28.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):62-65
§ 363a StPO kann nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung des Strafverfahrens auf Grund einer Konventionsverletzung nur
in jenen F?llen zu erm?glichen, in denen eine derartige Verletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt wurde. Vielmehr
ist jedem, der eine Verletzung der MRK mit einer gewissen Plausibilit?t behauptet, entsprechend Art 13 MRK das Recht auf eine
wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zuzugestehen. Der durch diese Beschwerde gew?hrleistete Rechtsschutz ist
indes nicht schrankenlos, vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Entsprechend Art 35 Abs 1 MRK gilt eine Beschwerdefrist
von sechs Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. 相似文献
29.
Barbara Köllensperger 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):205-229
Die übereinstimmung zwischen Grundbuch, Kataster und Realit?t liegt im Schnittpunkt zwischen Gesetzgebung und ?konomie im
?ffentlichen Interesse. Im LiegTeilG, sohin an unvermuteter Stelle, ist ein Verfahren zur amtswegigen Verwirklichung dieses
Kongruenzprinzips normiert, dessen prozessuales Instrumentarium durch auch jüngste Gesetzgebungsakte direkt und indirekt deformiert
worden ist. Diese Abhandlung untersucht, ob die ursprünglich verfolgten gesetzgeberischen Intentionen zur Herstellung der
Grundbuchsordnung auf der geltenden Rechtslage im judikativen Weg gem §§ 6 f ABGB revitalisierbar sind oder ob es zu deren
Reanimation eines legistischen Eingriffs bedarf. 相似文献
30.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):38-39
Der Senat h?lt es für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (§ 137 Abs 1 ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch
zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich ver?ndern, – ungeachtet
des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 Au?StrG) – auch dann berücksichtigen muss,
wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. 相似文献