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171.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):306-308
Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren au?er Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140
ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grunds?tzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber
dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies w?re nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden h?tten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise
auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. Jedem unterhaltsberechtigten Kind
bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die M?glichkeit offen, sich bei der Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtstr?ger vertreten zu lassen. 相似文献
172.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):724-727
Das Recht des Rechtsanwaltes nach § 19 Abs 1 RAO ist ein Aufrechnungsrecht, auf dessen Auslegung die §§ 1438 ff ABGB zur Anwendung
gelangen, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungsvertrages entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn es sich
um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verst?ndigung bereits bestehenden Vertragsverh?ltnis handelt, aus
dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen
kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.
Das gilt auch für eine Aufrechnung nach § 19 RAO. 相似文献
173.
Peter Rummel 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):532-535
Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist eine Klagseinschr?nkung auf Kosten jedenfalls dann zul?ssig, wenn es noch
zu einer der Beweiserg?nzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zur
Vermietung einer Wohnung durch deren mit einem Fruchtgenuss belasteten Eigentümer genügt es – bei Kenntnis des Mieters vom
Fruchtgenuss – nicht, dass der Eigentümer über die Wohnungsschlüssel verfügt. Zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Genehmigung. 相似文献
174.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):112-115
Die von den WE-Bewerbern in den Kauf- und WE-Vertr?gen vereinbarte künftige Errichtung eines Lifts im WE-Haus ist eine Ma?nahme
der gemeinschaftlichen Liegenschaftsverwaltung. Deshalb stehen Ansprüche auf finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer
(hier: anteiliger Aufwandersatzanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 1014 ABGB, der die Errichtungskosten als rechtsgesch?ftlich
bestellter Unterbevollm?chtigter des WE-Verwalters vorfinanziert hat) nur der teilrechtsf?higen Eigentümergemeinschaft zu,
die organschaftlich durch den WE-Verwalter vertreten wird. Der vorfinanzierende Wohnungseigentümer hingegen ist dazu nicht
aktiv legitimiert. 相似文献
175.
Graf vertritt eine Auslegung des Begriffes der "extremen Ungerechtigkeit", die eine Berücksichtigung der normativen Vorgaben
des Entsch?digungsfondsgesetzes vermissen l?sst. Der von ihm gemachte Rückgriff auf die laesio-enormis-Regelung im ABGB vermag
aus dogmatischen Gründen nicht zu überzeugen. Die von Graf zur Untermauerung seiner Auslegungsvariante herangezogenen historischen
Tatsachen werden ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzogen. Der Beitrag über Liegenschaftsbewertungen zeigt die Probleme
bei der Durchführung retrospektiver Wertermittlungen auf, die von Graf zur Beurteilung von Rückstellungsvergleichen eingefordert
werden. Auch daher kann mit einem rein rechnerischen Zugang bei der Entscheidungsfindung der Schiedsinstanz nicht das Auslangen
gefunden werden. 相似文献
176.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):327-329
Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts
dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Ein "Umsteigen" auf den Sekund?rbehelf der
Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht blo? geringfügigen Mangel
darstellt und die Verbesserung durch den übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der übergeber die Verbesserung nicht
in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus
in der Person des übergebers liegenden Gründen unzumutbar w?re. 相似文献
177.
Claudia Hirsch 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):545-560
Im ?sterreichischen Ehegesetz stellt der Gesetzgeber zur Regelung des nachehelichen Unterhalts in den §§ 67 ff EheG auf den
Begriff der Billigkeit ab, um bestm?gliche Einzelfallgerechtigkeit zu gew?hrleisten. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses
unbestimmten Gesetzesbegriffes ist aber durchaus unterschiedlich. Der vorliegende Beitrag versucht in einer vergleichenden
Gegenüberstellung unter Berücksichtigung des Schrifttums und der Judikatur die unterschiedlichen Bedeutungen des Billigkeitsbegriffs
im nachehelichen Unterhaltsrecht aufzuzeigen. 相似文献
178.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):718-719
Wird eine Liegenschaft, an der ein Besitznachfolgerecht (eine fideikommissarische Substitution) besteht, zwangsversteigert,
so ist eine Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgl?ubiger verbleibenden "Rest" des Erl?ses der Liegenschaft verk?rpert,
im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen. 相似文献
179.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):132-133
Selbst wenn eine unbedingte Zustimmung des Bestandgebers zur übertragung der Bestandrechte in Form von revolvierenden Weitergaberechten
vorliegen sollte, schlie?t die Geltung des MRG, insb das im § 27 MRG enthaltene "Abl?severbot", die gerichtliche Feilbietung
der Bestandrechte aus. § 27 MRG schlie?t es aus, das Mietrecht zu dessen "Verkehrswert" zu verkaufen, es ist eben nicht "frei
ver?u?erlich". 相似文献
180.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):17-18
Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Die "gesetzlichen Zinsen", deren
Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verj?hrungsbestimmungen
von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献