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181.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):301-306
Ein auf einem Anteil eines Miteigentümers einer Liegenschaft eingetragenes Belastungs- und Ver?u?erungsverbot steht dem Begehren eines anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft grunds?tzlich nicht entgegen. Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Ver?u?erungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen Ehegatten kann eine rechtsgesch?ftliche Beschr?nkung des Auseinandersetzungsanspuchs auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgel?st oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. Dieses Teilungshindernis erlischt nicht dadurch, dass ein Teil eigenm?chtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. W?hrend des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverh?ltnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden. Verlangt ein Ehegatte aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Aufhebung der Gemeinschaft, so ist eine Abw?gung der Interessen der Ehegatten, vergleichbar derjenigen in § 97 ABGB, geboten. Ein danach bestehendes Recht auf Teilung kann auch der Masseverwalter des Teilhabers geltend machen.  相似文献   
182.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):184-187
Ein am Zuschlagstag f?llig werdender Bestandzins gebührt dem Ersteher. Der Schutzzweck des § 1395 Satz 2 ABGB und die idente Interessenlage gebieten es, diese Bestimmung auch bei einem Forderungsübergang durch Eintritt des Erstehers in einen bestehenden Bestandvertrag anzuwenden.  相似文献   
183.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen.  相似文献   
184.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):108-109
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Geburt eines – wie auch im vorliegenden Fall – gesunden Kindes keinen Schaden darstellt (Einheitstheorie), und daher auf den Titel des Schadenersatzanspruchs gestützte Klagen der jeweiligen Eltern abgewiesen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung wieder abzugehen. Die Voraussetzungen für die Befassung eines verst?rkten Senates liegen nicht vor.  相似文献   
185.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsverh?ltnisses und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Verwaltungsübergabe stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des ABGB über den Bevollm?chtigungsvertrag bzw aus den speziellen Verwaltungsbestimmungen des WEG erschlie?t. Angesichts der in der Praxis im Zuge der Verwaltungsübergabe doch sehr h?ufigen – weder dem Interesse der Auftraggeber noch dem Ansehen des Berufsstandes des Immobilienverwalters f?rderlichen – Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Personen (Liegenschaftseigentümer bzw Eigentümergemeinschaft, übergebender Verwalter, übernehmender Verwalter), die bisweilen vor dem Hintergrund diffuser Rechtsmeinungen geführt werden, ist eine n?here Untersuchung1) des für die "Verwaltungsübergabe" relevanten rechtlichen Rahmens durchaus angebracht.  相似文献   
186.
Der Vermieter hat zwar die M?glichkeit, von Anfang an generell die Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten; r?umt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abh?ngige M?glichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen.  相似文献   
187.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   
188.
Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Im Fall einer R?umungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden. Die R?umungsexekution ist dann beendet, wenn das zu r?umende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem geh?rigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gl?ubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen.  相似文献   
189.
190.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   
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