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191.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen – Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens.  相似文献   
192.
193.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):787-790
Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen.  相似文献   
194.
Nach dem Wortlaut der §§ 472, 474, 480 und 482 ABGB setzt die Begründung einer Servitut voraus, dass die herrschende und die dienende Liegenschaft verschiedenen Eigentümern geh?ren. Der in der Lehre ge?u?erte Wunsch nach einer Eigentümerdienstbarkeit k?nnte nur vom Gesetzgeber erfüllt werden.  相似文献   
195.
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis, zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an, falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen.  相似文献   
196.
Abgesehen davon, dass ein Arzt – anders als ein Rechtsanwalt – keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat, wird die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, n?here Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rsp neben einem unselbst?ndig T?tigen auch ein selbst?ndiger Unternehmer sein. Wenn der Urlaubsvertreter eines Arztes nicht nur die Patienten, sondern auch die Praxisr?ume und das Personal seines Kollegen für eine bestimmte Zeit übernimmt, ist von der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vertreters auszugehen. Der Nichtarzt, der eine ?rztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ?rztlichen Qualifikation aufzukl?ren. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allf?lligen Einwilligung in die Behandlung.  相似文献   
197.
Von einem wiederholenden Anerkenntnis dem Grunde nach k?nnte nur gesprochen werden, wenn sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit ge?ndert h?tte und der Erkl?rende eine Rechtsfolge ausl?sen wollte. Die einem Anerkenntnis dem Grunde nach nachfolgende Korrespondenz zur H?he der Ansprüche unterbricht die Verj?hrungsfrist hingegen nicht neuerlich.  相似文献   
198.
    
  相似文献   
199.
200.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):790-791
Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früheren Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und H?he der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung des vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.  相似文献   
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