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201.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):102-105
Steht dem Gesch?digten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Gesch?ftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung eines Erfüllungsgehilfen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; der Gesch?digte muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Ein Anspruch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet keine solche Subsidiarit?t.  相似文献   
202.
203.
Das Land Nieder?sterreich schlie?t mit Sozialeinrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Vereinbarungen über die direkte Leistungserbringung an behinderte Personen. Die Sozialeinrichtungen haften aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei allf?lligen Fehlern in der t?glichen Betreuung. Die zwischen dem Land Nieder?sterreich und dem gesch?digten Pflegling bestehende ?ffentlich-rechtliche Sonderbeziehung schlie?t einen Anspruch des Pfleglings aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht aus.  相似文献   
204.
Eine im Abschlusszeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen. Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 und somit vor Inkrafttreten des MRG geschlossene zul?ssige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar.  相似文献   
205.
Das Vorhandensein allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 steht der richterlichen WE-Begründung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 als Sonderform der Naturalteilung grunds?tzlich nicht entgegen, es sei denn, dass damit eine Wertminderung der Liegenschaft (zB gro?er Schlosspark) verbunden ist. Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer (hier: der Teilungsbekl) die von ihm benützten Allgemeinfl?chen so vernachl?ssigt hat, dass im Fall der WE-Begründung eine Ausschlussklage gegen ihn gerechtfertigt w?re. Streitigkeiten der Miteigentümer stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch richterliche Begründung von WE nicht entgegen. Wer die WE-Begründung mittels Teilung durch Richterspruch begehrt, hat die M?glichkeit und Tunlichkeit nach den §§ 830, 843 ABGB nachzuweisen.  相似文献   
206.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):99-101
Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO – nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Ma? bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensit?t, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabw?gung innerhalb der Grenzen des Begehrens n?her determinieren.  相似文献   
207.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):447-449
Der OGH hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage ?ndere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grunds?tzlich als au?ergew?hnliche Belastung abzugsf?hig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsf?higkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Auch wenn die an dieser Rsp in der Literatur geübte Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grunds?tzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rsp des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs n?mlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurser?ffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsf?hig gewesen w?ren, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen.  相似文献   
208.
Die nach stRsp und hL durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespr?che hinaus an. Damit soll dem Schuldner die M?glichkeit genommen werden, den Berechtigten bis zum Eintritt der Verj?hrung hinzuhalten. Bei Vergleichsverhandlungen vor Prozessbeginn bewirkt eine langdauernde grundlose Unt?tigkeit des Gl?ubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen; danach endet auch die Hemmung der Verj?hrung.  相似文献   
209.
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine auf Schadenersatz gestützte Geldentsch?digung wegen Beeintr?chtigung des Gebrauchs einer Wohnung. Die Gew?hrleistungsbestimmung des § 1096 ABGB setzt ein Bestandverh?ltnis voraus.  相似文献   
210.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung (Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen. Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger – hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich Kostenrekurs erhebt.  相似文献   
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