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51.
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung.  相似文献   
52.
Bei einem Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum k?nnen umfangreiche Leerstehungen Anlass für eine Mietzinsreduktion sein, dies gilt auch für sog multifunktionale Zentren. Allerdings kann ein bestimmter Prozentsatz an Leerstehungen, ab dem Zinsminderungsansprüche bejaht werden k?nnen, nicht festgesetzt werden, weil die Verletzung des bedungenen Gebrauchs eines Bestandobjektes immer von den Umst?nden des Einzelfalles abh?ngt.  相似文献   
53.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur.  相似文献   
54.
55.
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird.  相似文献   
56.
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren. Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en) und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.  相似文献   
57.
In das Au?erstreitverfahren nach § 838a ABGB idF FamErbR?G f?llt seit 1. 1. 2005 die Durchsetzung der mit der gemeinschaftlichen Verwaltung und Benützung "unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten" der Miteigentümer, somit jedenfalls die Auseinandersetzungen nach den §§ 833 bis 838 ABGB. Dazu z?hlen daher Rechnungslegungsansprüche gem § 837 ABGB gegen einen Miteigentümer, der die gemeinschaftliche Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB besorgt. Zur Umdeutung einer Klage in einen verfahrenseinleitenden au?erstreitigen Antrag bei Zweifeln über die richtige Verfahrensart gem § 40a JN.  相似文献   
58.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   
59.
60.
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