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271.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):715-716
§ 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam.  相似文献   
272.
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls.  相似文献   
273.
274.
Stimmt ein Miteigentümer der Kündigung des mit dem anderen Miteigentümer (= der ehemaligen Ehegattin) geschlossenen Bestandvertrags nicht zu, hat der Au?erstreitrichter dessen fehlende Zustimmung nach § 835 zu ersetzen, falls das Verfahren nach Inkrafttreten des § 838a ABGB idF FamErbR?G am 1. 1. 2005 anh?ngig gemacht worden ist. Anders als früher, ist der Au?erstreitrichter auch dann dafür zust?ndig, wenn die Zustimmungspflicht des Miteigentümers aus einer vertraglichen Vereinbarung herrührt. Auch ein landwirtschaftlicher Besitz (hier: ein G?rtnereibetrieb) ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, das der au?erstreitrichterlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm?gens und der ehelichen Ersparnisse entzogen ist.  相似文献   
275.
Der Umstand, dass der Angeh?rige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht vollj?hrig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft h?tte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der vollj?hrig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachtr?gliche Anerkennung seiner rechtsgesch?ftlichen Verpflichtung heilen kann. Die Auffassung, wonach ein 160 bzw 140 m2 gro?es Haus zur Beherbergung einer sechsk?pfigen Familie mit drei bzw inzwischen vier Erwachsenen (ohne eigene Zimmer für die beiden ?ltesten S?hne) zu klein erscheint und daher dringender Bedarf an der Mietwohnung besteht, ist zumindest vertretbar.  相似文献   
276.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   
277.
Auch der Vertragspartner eines atypischen und gemischten Dauerschuldverh?ltnisses ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Aufl?sung berechtigt. Es besteht keine Verpflichtung, davor das mildere Mittel der ordentlichen Kündigung anzuwenden. Zur vorzeitigen Aufl?sung eines Vertrages über die entgeltliche überlassung von Büror?umen samt Büroorganisations- und Personalbereitstellungsdienstleistungen wegen mangelhafter Erbringung von Teilleistungen.  相似文献   
278.
Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, k?nnen auch nachtr?glich dem KSchG widersprechende Klauseln (hier das Aufrechnungsverbot) ex lege in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam werden. Wird in weiterer Folge das Mietobjekt an jemanden ver?u?ert, der nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen ist, stellt der betreffende Mietvertrag durch diesen neuerlichen Parteiwechsel nun allerdings kein Verbrauchergesch?ft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind.  相似文献   
279.
Durch das Rechtsmittel der laesio enormis soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Für die Berechnung eines etwaigen enormen Missverh?ltnisses sind die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend; nicht hingegen, ob das Missverh?ltnis auf einer Fehlbewertung der mangelfreien Sache oder auf einer Fehleinsch?tzung ihrer Beschaffenheit (Mangel) beruht. Nachtr?gliche Verbesserungen der Sache beeinflussen das Anfechtungsrecht nach § 934 ABGB nicht. Daher besteht es auch noch dann, wenn der das enorme Missverh?ltnis ausl?sende Mangel mittlerweile vom Verk?ufer behoben wurde.  相似文献   
280.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):518-519
Die Ersatzpflicht des Sachverst?ndigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grunds?tzlich auf den aus dem Schuldverh?ltnis Berechtigten beschr?nkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt, sodass, wie dies der OGH in neuerer, nunmehr stRsp vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Der von einem Kaufinteressenten an einen Autofahrerclub erteilte Auftrag zur Durchführung eines Ankauftests begründet keine Schutzwirkungen zugunsten des au?erhalb dieses Vertragsverh?ltnisses stehenden Autoh?ndlers.  相似文献   
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