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291.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):180-182
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur
Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht
gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die
Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand
vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im
Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk
GemO z?hlt. 相似文献
292.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):246-249
Die Ausmal- und Versiegelungspflicht betrifft keine Ma?nahme, die eine Regelung im MRG erfahren hat. In der Rsp wird auch
im Vollanwendungsbereich des MRG implizit überwiegend von einer Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen: Das
ergibt sich aus der Bezugnahme darauf, dass § 1096 ABGB dispositives Recht darstellt und davon abweichende Instandhaltungspflichten
des Mieters zul?ssig vereinbart werden dürfen, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. Eine Klausel, wonach
der Mieter die Pflicht übernimmt, nach Vertragsende die gemieteten R?ume neu auszumalen und das Parkett zu versiegeln, ist
au?erhalb des Anwendungsbereichs des KSchG als blo?e Abweichung von § 1109 ABGB nicht sittenwidrig; sie muss sich allenfalls
an gesetzlichen Mietzinsobergrenzen messen lassen. 相似文献
293.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):191-198
Das UN-Kaufrecht kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck
kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates w?hlen und dabei das anwendbare nationale
Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit w?hlen, als es von
einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt,
h?ngt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Wenn ein
K?ufer bei einem Autokauf ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft deutlich gemacht hat, geht es nicht an,
bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel darstellt, die für den K?ufer
klar erkennbare Einstellung des K?ufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig
iSd § 932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt den K?ufer, wenn der Verk?ufer das Fahrzeug nicht in bedungenem Zustand übergeben
und ihn auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht hergestellt hat, zur Wandlung. Es geht nicht an, dass sich ein Verk?ufer,
der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt
werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen k?nnte. Für ein
vom Verk?ufer begehrtes Benützungsentgelt kann nichts anderes gelten. Zur Berechnung des Benützungsentgelts bei Wandlung. 相似文献
294.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):207-207
Wer als (mit einem baupolizeilichen Auftrag belasteter) Bestandgeber zun?chst zwar mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer
vorgeht, macht in der Folge diesen Schritt dadurch wieder unwirksam, wenn er entweder das Verfahren nicht geh?rig fortsetzt
oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag des Beklagten noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss entgegentritt.
Solcherart ist er seiner – ?ffentlich-rechtlichen – Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen.
In einem derartigen Fall ist weder der Hinweis auf das Bestehen eines Mietverh?ltnisses noch die Einbringung der Unterlassungsklage
selbst (ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag des Beklagten ernsthaft entgegenzutreten) geeignet, die tats?chliche
Undurchführbarkeit der im baupolizeilichen Auftrag aufgetragenen Leistung darzutun (vgl VwGH 27. 6. 1991, 91/06/0035). 相似文献
295.
Carmen Bumberger 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):247-250
296.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):451-452
Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit verhindert nicht die Tilgung der Schuld,
falls sie besteht. Der Gl?ubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. Gerade im Mietrecht ist die schuldtilgende
Wirkung der Zahlung unter Vorbehalt von doppelter Bedeutung: Zum einen vermeidet sie für den Mieter das Risiko, dass der Vermieter
ihn m?glicherweise erfolgreich wegen Bestehens eines Mietzinsrückstands kündigt bzw eine auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte
Aufl?sungserkl?rung abgibt. Zum anderen wird dem Mieter, der Zweifel über das Bestehen der Schuld hatte, eine Rückforderungsm?glichkeit
nach § 1431 ABGB überhaupt nur er?ffnet, wenn er die Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung erbringt. 相似文献
297.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):91-91
Der Beseitigungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grunds?tzlich nicht
verj?hrbar. 相似文献
298.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):308-309
Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgesch?ft
und dessen Durchführung dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft,
bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgesch?ft gleichartige Interessenlage zu bejahen w?re. Dass damit eine Interessenkollision
verbunden ist, reicht zur Bejahung der Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts nicht aus. Ein Grundbuchsgesuch des Vertreters des
Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung eines Pfandrechts zur Besicherung einer eigenen Schuld leidet daher nicht notwendig
an einem Vollmachtsmangel, und auch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber ist wirksam. 相似文献
299.
300.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):188-191
§ 182 ZPO hat nicht nur die frühere stRsp zur "überraschungsentscheidung" in das Gesetz aufgenommen; mit dieser Norm wurden
vielmehr die Pflichten der Gerichte erweitert, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die "von der Gegenseite
bereits ins Spiel gebracht" wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das ProzessG, hat es
im Rahmen der Er?rterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das ProzessG den Irrtum der Parteien
nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor. Wegen unterbliebener
Er?rterung unzul?ssiger Zuspruch eines Anspruchs aus § 1042 ABGB statt aus Gew?hrleistung oder Schadenersatz. 相似文献