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11.
Renate Pletzer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):409-433
Anl?sslich einer Reihe von Entscheidungen jüngeren Datums geht der Beitrag der für das ?sterreichische Recht bislang nicht
er?rterten Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Schmerzengeldanspruch ein Vorteilsausgleich stattzufinden
hat. 相似文献
12.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):395-396
überschreitung der Strafbefugnisgrenze iSd ersten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn eine unter
Missachtung des § 5 JGG ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden Strafrahmens liegt. Sachverst?ndige sind nur
beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofes – nicht jedes Mitglied des in
der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchk?rpers die erforderlichen
Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt. Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt sichergestellte SIM-Karten
k?nnen nur unter besonderen Umst?nden, die konkret festgestellt werden müssen, Gegenstand einer Einziehung gem § 26 StGB sein. 相似文献
13.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):64-66
Eine Zwangslage iSd § 207b Abs 2 StGB wird begründet durch ein Zusammentreffen widriger Umst?nde, durch die sich eine unter
sechzehnj?hrige Person gen?tigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie
sich ohne diese Umst?nde nie verstanden h?tte. Die Zwangslage kann auch durch ein übel, das einer nahestehenden Person droht,
begründet werden. Ob das übel objektiv gegeben ist oder blo? vorget?uscht wird, ist nicht entscheidend, wobei in letzterer
Variante § 207b Abs 2 StGB mit § 108 Abs 1 StGB in Tateinheit zusammentreffen würde. 相似文献
14.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):123-124
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat
ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze
des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):261
Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsph?re sind und waren schon vor dieser neuen Bestimmung
die §§ 16 und 1328a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gef?hrdung der Privatsph?re des Opfers,
nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gem § 107a StGB strafbar ist. 相似文献
16.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):124-126
Das heimliche Verabreichen eines bet?ubenden (berauschenden) Mittels ist dann als Vergewaltigung begründende Gewalt anzusehen,
wenn es zur v?lligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer führt. Es muss eine tief greifende Bewusstseinsst?rung hervorgerufen
werden, in der dem Opfer eine eigenst?ndige Willensentfaltung unm?glich gemacht wird. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden
(gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustands ist nur dann als Gesundheitssch?digung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn
sie mit einer krankhaften St?rung der K?rperfunktionen einhergeht. Besteht bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann
nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen
Gesundheitszustandes tatbildlich sein. 相似文献
17.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(3):196-197
Wird die entfremdete Kreditkarte zur Begehung eines Betrugs verwendet, so verdr?ngt die Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs
1 Z 1 zweiter Fall StGB das Delikt nach § 241e Abs 1 StGB. Wird hingegen die entfremdete Kreditkarte zur Erlangung von Leistungen
aus einem Automaten verwendet, so besteht echte Konkurrenz zwischen § 127 StGB und § 241e Abs 1 StGB. 相似文献
18.
19.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):333-335
Die anhand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Grunds?tze sind auf – wenngleich
ehrenamtlich t?tige – Vorstandmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische
T?tigkeit ausüben. Auch unentgeltlich t?tige Vorstandsmitglieder eines weitl?ufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher
– trotz Aufteilung der Gesch?fte oder Betrauung eines eigenst?ndig agierenden Gesch?ftsführers – zur überwachung des gesamten
Gesch?ftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation
dem Gl?ubigerschutz dienende Ma?nahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridatr?chtig Handelnden den
Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten – nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion k?nnten sie sich davon
befreien. 相似文献
20.
Michael Rami 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):569-572
Die Strafgesetze kennen besondere F?lle des Entlastungsbeweises, etwa den Wahrheitsbeweis bei der üblen Nachrede (§ 111 StGB).
Fraglich ist, ob es zul?ssig ist, sich auf einen solchen Entlastungsbeweis erstmals in einer Berufung wegen des Ausspruchs
über die Schuld oder erstmals in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu berufen. Die folgende Arbeit will
diese Frage kl?ren. 相似文献