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141.
Der OGH hat nunmehr bereits in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 29 Abs 2 MRG nicht auf Wohnungsmietverh?ltnisse anwendbar ist, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, aber auf bestimmte Zeit mit einem Kündigungsverzicht des Mieters versehen sind. Der nachfolgende Beitrag erbringt den Nachweis, dass diese Auffassung mit dem Anliegen nicht vereinbar ist, das § 29 Abs 2 MRG verfolgt.  相似文献   
142.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang (bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar.  相似文献   
143.
Wenn Mindest-/Miteigentumsanteile eines s?umigen Wohnungseigentümers zwangsversteigert worden sind, müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorzugspfandrechte nach § 27 WEG 2002 sp?testens in der Verteilungstagsatzung gem § 210 EO angemeldet werden, da diese von Amts wegen nicht zu berücksichtigen sind. Die Anmeldung hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen, n?mlich Zeitpunkt der "rückst?ndigen", f?lligen Forderungen, H?he der angemeldeten Forderungen samt Rechtsgründen sowie Bestehen der gesetzlichen Vorzugspfandrechte und deren Deckung in den Meistboten, detailliert zu enthalten. Deshalb ist eine blo? "globale" Forderungsanmeldung unzul?ssig; sie muss vielmehr so aufgeschlüsselt werden, dass die Forderungen den einzelnen WE-Objekten und den die entsprechenden Mindestanteile sichernden gesetzlichen Vorzugspfandrechten zugeordnet werden k?nnen. Sollten einzelne in Exekution gezogene Mindestanteile samt den damit verbundenen WE-Objekten keinen Erwerber finden, dürfen die durch die gesetzlichen Vorzugspfandrechte gesicherten Forderungen nicht durch jene Meistbote befriedigt werden, die für die anderen, erfolgreich zwangsversteigerten WE-Objekte erzielt worden sind.  相似文献   
144.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsverh?ltnisses und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Verwaltungsübergabe stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des ABGB über den Bevollm?chtigungsvertrag bzw aus den speziellen Verwaltungsbestimmungen des WEG erschlie?t. Angesichts der in der Praxis im Zuge der Verwaltungsübergabe doch sehr h?ufigen – weder dem Interesse der Auftraggeber noch dem Ansehen des Berufsstandes des Immobilienverwalters f?rderlichen – Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Personen (Liegenschaftseigentümer bzw Eigentümergemeinschaft, übergebender Verwalter, übernehmender Verwalter), die bisweilen vor dem Hintergrund diffuser Rechtsmeinungen geführt werden, ist eine n?here Untersuchung1) des für die "Verwaltungsübergabe" relevanten rechtlichen Rahmens durchaus angebracht.  相似文献   
145.
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar) erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en, dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten.  相似文献   
146.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   
147.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   
148.
While newer coalition theories take into account that parties are both office and policy motivated, one problem remains unsolved: the fact that offices (ministries) and policies are inseparably connected with each other. In this essay, we solve this problem by constructing a utility function which considers the interdependency of office distributions and policy outputs. This utility function — which can be used as a basis for further coalition theories — is able to capture the interdependencies also in empirical applications, as we illustrate for the example of the coalition building process after the Bundestag elections of 2002.  相似文献   
149.
Abstract

The newly developed actuarial risk instruments, Static-2002 (Hanson & Thornton, 2003a) and Risk Matrix 2000 (RM2000) (Thornton et al., 2003), were cross-validated and compared with Static-99 (Hanson & Thornton, 2000) in a retrospective follow-up study of 304 forensic psychiatrically evaluated sexual offenders (mean time-at-risk=14.8 years). All instruments predicted any sexual, non-sexual violent and any violent recidivism moderately for child molesters [area under the curve (AUC) of the receiver operating characteristic (ROC)=0.67 (95% CI=0.57–0.77) to 0.76 (95% CI=0.68–0.85)] but poorly for rapists [AUCs=0.64 (95% CI=0.51–0.70) to 0.68 (95% CI=0.59–0.77)]. The instruments also predicted severe sexual recidivism moderately for child molesters [AUCs=0.74 (95% CI=0.63–0.86) to 0.79 (95% CI=0.70–0.89)] but were of no value in informing on this outcome for rapists [AUCs=0.58 (95% CI=0.47–0.68) to 0.63 (95% CI=0.53–0.73)]. AUC estimates were generally higher for Static-2002 and RM2000 than for Static-99, but no single instrument demonstrated statistical superiority. The study provides support for implementing actuarial instruments in applied risk assessments of child molesters.  相似文献   
150.
郭道晖 《河北法学》2008,26(1):9-13
十七大报告进一步阐发和强调的科学发展观,是我国循环经济建设的重要指导思想。虽然循环经济面对的主要是"物",但核心则是"人"。其针对性主要是克服、扭转对自然资源利用的异化和由此产生的人的本质的异化。为此要使生态文明观念在全社会牢固树立,基本形成节约能源资源和保护生态环境的产业结构、增长方式、消费模式。在循环经济立法方略与技术上,也需要对如何节约执法、守法的成本多加考量,以促进提高社会效益与效率。  相似文献   
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