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171.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):20-22
Auch wenn den Immobilienmakler keine einer anwaltlichen Beratungst?tigkeit gleichkommende Aufkl?rungspflicht trifft, hat er
gegenüber dem Auftraggeber (hier: Erwerber eines WE-Objekts) die versch?rfte Haftpflicht als Sachverst?ndiger nach § 1299
ABGB zu vertreten, da er eine qualifizierte Interessenwahrungs- und Aufkl?rungspflicht (hier zur Rechtsfrage, ob ein Dachboden
WE-Zubeh?r zur Eigentumswohnung oder allgemeiner Teil des WE-Hauses ist) erfüllen muss. Verletzt er diese fahrl?ssig, schuldet
er dem Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des aufgel?sten Kaufvertrags. 相似文献
172.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):335-337
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur
Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand
– zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene
Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im
Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem
entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner
gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung
nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1
Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung
des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus. 相似文献
173.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):183
Vermietet der H?fteeigentümer eines Hauses eine bestimmte Wohnung, an der ihm das alleinige Nutzungsrecht zusteht, so sind
die daraus erzielten Mieteinkünfte ihm (allein) zuzurechnen. Einer Zurechnung steht nicht entgegen, dass die Vermietung eben
dieser Wohnung beim Rechtsvorg?nger (beim Exgatten) Jahre zuvor als Liebhaberei beurteilt worden ist. Jedes Mietobjekt ist
grunds?tzlich danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bildet. 相似文献
174.
175.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):300-301
§ 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt – mangels anderweitiger Regelung – der drei?igj?hrigen
Verj?hrungsfrist. 相似文献
176.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):86-87
Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repr?sentatives Arbeitszimmer (Haush?lfte) im Ausma? von etwa 150m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt. Für die AfA ist beim Arbeitszimmer
auf die tats?chliche Nutzungsdauer abzustellen. Die lit e (1,5% AfA) ist beim Arbeitszimmer unanwendbar, weil dieses nicht
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. 相似文献
177.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):457-460
Ausl?ndische Staaten sind nach allgemeinem V?lkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inl?ndischen Gerichte eximiert,
als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt (acta iure imperii) vorgenommen haben;
in Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverh?ltnissen (acta iure gestionis) sind ausl?ndische Staaten hingegen auch nach innerstaatlichem
Recht der inl?ndischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Ausl?ndische Staaten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland.
Ihre Vertretung in einem Verfahren vor inl?ndischen Gerichten bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen beklagten ausl?ndischen
Staats. Die Anwendung des § 99 Abs 3 JN auf all jene ausl?ndischen Staaten, mit denen die Republik ?sterreich diplomatische
Beziehungen unterh?lt, k?me der Schaffung eines allgemeinen Gerichtsstands am Sitz der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des ausl?ndischen Staats gleich. Ein solches Verst?ndnis entspricht weder den aktuellen Wertungen des Gesetzgebers
noch dem Sinn der strittigen Zust?ndigkeitsnorm, würde es doch in v?lkerrechtswidriger Weise zu einem Eingriff in die Souver?nit?t
fremder Staaten führen. Keine Ordination wegen Unzumutbarkeit der Prozessführung in Tunesien gegen den tunesischen Staat. 相似文献
178.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):26-27
Im Berufungsverfahren ist eine Klageeinschr?nkung auf Kosten jedenfalls im Fall einer Beweiserg?nzung in der dafür dienenden
mündlichen Berufungsverhandlung zul?ssig. 相似文献
179.
180.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):360-361
Der Individualantrag eines Hauseigentümers auf Aufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes betreffend die ?nderung
von Richtwerten ist infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichen Au?erstreitverfahren
unzul?ssig und daher zurückzuweisen. 相似文献