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91.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):108-109
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier:
Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser
sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter
durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von
der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten
ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002. 相似文献
92.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):537-539
Mangels Unterschrift entspricht die schlichte SMS nicht der Schriftform im Sinne des herrschenden Verst?ndnisses. Die vom
Gesetzgeber schon in Bezug auf die Begründung des Lehrverh?ltnisses betonte Wichtigkeit des Lehrvertrags verlangt auch Sicherheit
in der Frage, ob ein Lehrverh?ltnis allenfalls vor Fristablauf wieder aufgel?st wurde. Der Gesetzgeber w?hlte als Sicherheitsma?stab
die (einfache) Schriftform. An diesen Ma?stab kommt die schlichte SMS mangels eigenh?ndiger Unterfertigung nicht heran. Der
Zweck der Schriftform nach § 15 Abs 2 BAG wird nur dann erreicht, wenn auch für die Beendigungserkl?rung iSd § 15 Abs 1 BAG
verlangt wird, dass sie eigenh?ndig unterschrieben ist. Da bei einer schlichten SMS keine eigenh?ndige Unterschrift vorliegt,
genügt eine Aufl?sungserkl?rung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverh?ltnis rechtswirksam aufzul?sen. 相似文献
93.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):594-595
Erfolgt die Bekanntgabe eines Vergleichswiderrufs wie vereinbart durch Telefax, aber an die Telefaxnummer eines falschen Gerichts,
so wahrt dies die Frist für den Widerruf nicht, wenn das Telefax tats?chlich erst versp?tet bei der Einlaufstelle des zust?ndigen
Gerichts einlangt; m?gen sich auch beide Gerichte im gleichen Geb?ude befinden. 相似文献
94.
彭新林 《天津市政法管理干部学院学报》2008,24(4):19-23
《刑法修正案(六)》第3条关于“直接负责的主管人员和其他直接责任人员”这一规范内容的立法原意与文义理解存在一定程度的偏差。在短期内,可由最高司法机关颁布相应的司法解释对本罪中的范围作适当的扩大解释,将“雇主和主要负责人(法定代表人)”等主体解释在内。从长远来看,则应对立法作相应的修改完善。在单位前任直接负责的主管人员举办大型群众性活动的过程中违反安全管理规定但重大伤亡事故或者其他严重后果却发生在其后任直接负责的主管人员任内的情况下,仍可追究单位中“其他直接责任人员”犯本罪的刑事责任。 相似文献
95.
Peter Apathy 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):251-253
Die Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer einzelnen Nachlasssache kann Erbteilungsklage iSv § 77 Abs 2
JN sein. 相似文献
96.
97.
Legal context: The article reviews significant decisions handed down by theBoards of Appeal of the European Patent Office (EPO) in 2006,concentrating on decisions of the Enlarged Board and the Boardsof Appeal issued in 2006 and published or to be published inthe OJ EPO. Key points: The article discusses the application of Art. 24 EPC on exclusionand objection to members of the boards of appeal in the lightof the following decisions: G 1/05, T 281/03 and J 15/04; referralspending before the EBA on the subject of divisional applications(Art. 76 EPC and R. 25 EPC) and exclusion from patentabilityunder R. 23d(c) in conjunction with Art. 53a EPC; and decisionsof technical boards of appeal on exclusions from patentability(Arts. 52 (2)(3) and (4) EPC), the requirement of industrialapplicability (Art. 57 EPC) and re-establishment of rights (Art.122 EPC). Practical significance: The article provides an overview of the 2006 case law of theboards of appeal which is particularly useful since most ofthe decisions discussed have not yet been published in the OJEPO. The author is critical of the recent case law on the applicationof Art. 24 EPC (exclusion and objection to members of the boardsof appeal) and reports on several decisions of particular legalinterest. 相似文献
98.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):44-45
Hat eine politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung beim BMI gem § 1 Abs 4 Parteiengesetz Rechtspers?nlichkeit erlangt,
sind aber in diesem Zeitpunkt die organschaftlichen Vertreter entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Organen noch nicht
bestellt, so vertreten bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter in analoger Anwendung von § 2 Abs 2 Satz 2 VerG
2002 die Gründer gemeinsam die politische Partei. 相似文献
99.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):11-12
Die Benützung einer allen Mietern zug?nglichen Waschküche unterliegt nicht der separaten Aufkündigung nach § 31 MRG, sondern
dem § 8 Abs 2 MRG. 相似文献
100.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern
(und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt
in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein
Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch,
der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen
nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich
zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind
Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner
– neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen
müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit
dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn
der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann.
Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung
idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene
des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für
die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein
Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. 相似文献