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131.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):50-51
Die Anspruchsbescheinigung zur Erwirkung eines einstweiligen Mietzinses setzt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen voraus.
Es widerspricht dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, der gef?hrdeten Partei in einem
zweiten Rechtsgang die M?glichkeit der Verbesserung eines unbestimmten Begehrens zu geben. Zum notwendigen Vorbringen bei
einer behaupteten Verletzung der Mietzinszahlungspflicht. 相似文献
132.
133.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):298-299
Die au?erstreitrichterliche Verh?ngung einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 WEG 2002 zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht
des WE-Verwalters ist ein Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 13 MRG, weshalb die (Revisions-)Rekursfrist nach Z 16 leg cit 4 Wochen
betr?gt. Da das Verfahren nach § 34 Abs 3 WEG 2002 jenem zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung gem § 354 Abs 1 EO entspricht,
liegt nicht mehr ein Erkenntnis-, sondern bereits ein in das wohnrechtliche Au?erstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren
mittels Beugestrafen vor, was daher auf Grund der §§ 10 bis 12a KO nicht zur Unterbrechung des über das Verm?gen des WE-Verwalters
er?ffneten Konkurses führt. 相似文献
134.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):250
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschr?nkter Haftung ist es als ma?geblich anzusehen, dass
die unternehmenstragende Mietergesellschaft durch die Verschmelzung einen neuen Mehrheitsgesellschafter erh?lt, der früher
über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügt hat. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Republik ?sterreich Alleingesellschafterin
sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen) ist. Zu einem Machtwechsel kommt es dabei nicht. 相似文献
135.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):15-15
Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverh?ltnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen
Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. 相似文献
136.
137.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):657-660
Der als Wohnungseigentümer (blo?) Vorgemerkte, dem Besitz und Verwaltung der Eigentumswohnung bereits einger?umt wurden, begründet
wegen seiner fruchtnie?er?hnlichen Stellung seinem Mieter gegenüber ein Hauptmietverh?ltnis analog § 2 Abs 1 Satz 1 MRG. An
dieses Hauptmietverh?ltnis ist auch der Ersteher in der gegen den (bisherigen) Wohnungseigentümer geführten Zwangsversteigerung
als Rechtsnachfolger des Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG gebunden. 相似文献
138.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):88-89
Die Bestimmungen des § 28 Au?StrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits
aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes
zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.
Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 k?nnen mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen,
es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt. 相似文献
139.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):112-115
Die von den WE-Bewerbern in den Kauf- und WE-Vertr?gen vereinbarte künftige Errichtung eines Lifts im WE-Haus ist eine Ma?nahme
der gemeinschaftlichen Liegenschaftsverwaltung. Deshalb stehen Ansprüche auf finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer
(hier: anteiliger Aufwandersatzanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 1014 ABGB, der die Errichtungskosten als rechtsgesch?ftlich
bestellter Unterbevollm?chtigter des WE-Verwalters vorfinanziert hat) nur der teilrechtsf?higen Eigentümergemeinschaft zu,
die organschaftlich durch den WE-Verwalter vertreten wird. Der vorfinanzierende Wohnungseigentümer hingegen ist dazu nicht
aktiv legitimiert. 相似文献
140.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):81-82
Sind ernste Sch?den des MRG-Althauses im vermieteten WE-Objekt (hier: die Bausubstanz angreifende Risse in den W?nden der
Wohnung nach Umbauarbeiten im Haus) vom Wohnungseigentümer zu beheben, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft mit diesem
zur gesamten Hand nach § 4 Abs 3 WEG 2002. Ihr Rechtsverh?ltnis zum Wohnungseigentümer als Vermieter stellt aber blo? eine
formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO dar. 相似文献