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101.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):17-18
Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Die "gesetzlichen Zinsen", deren
Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verj?hrungsbestimmungen
von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献
102.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):55-56
Der Legalit?tsgrundsatz verpflichtet den Staatsanwalt zwar zur Verfolgung aller Delikte, die ihm in amtlicher Eigenschaft
bekannt werden, aber auch nach dem Legalit?tsgrundsatz darf der Staatsanwalt die Einleitung eines Verfahrens nur beantragen,
wenn ein hinreichender Anlass besteht. Der Verletzte hat weder ein Recht auf Beteiligung an der Ausforschung des unbekannten
T?ters, noch auf Einleitung subsidi?rer Verfolgungsschritte, noch auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn "zwecklosen"
(weiteren) Erhebungen blo? zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. 相似文献
103.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang
(bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer
sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung
der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und
Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten
Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. 相似文献
104.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):194-198
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss
gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen.
Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters
unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss
des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot"
betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon
auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche
Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002
folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar)
erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en,
dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten. 相似文献
105.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):76-78
Auch im Rahmen der dynamischen Erhaltung iSd § 3 MRG muss als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit überhaupt
ein Mangel im Sinne einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschr?nkung der Funktionsf?higkeit, Brauchbarkeit oder zumindest
Schadensgeneigtheit feststehen. 相似文献
106.
Matthew A. Kraft John P. Papay Olivia L. Chi 《Journal of policy analysis and management》2020,39(2):315-347
We examine the dynamic nature of teacher skill development using panel data on principals’ subjective performance ratings of teachers. Past research on teacher productivity improvement has focused primarily on one important but narrow measure of performance: teachers’ value-added to student achievement on standardized tests. Unlike value-added, subjective performance ratings provide detailed information about specific skill dimensions and are available for teachers in non-tested grades and subjects. Using a within-teacher returns-to-experience framework, we find, on average, large and rapid improvements in teachers’ instructional practices throughout their first 10 years on the job as well as substantial differences in improvement rates across individual teachers. We also document that subjective performance ratings contain important information about teacher effectiveness. In the district we study, principals appear to differentiate teacher performance throughout the full distribution instead of just in the tails. Furthermore, prior performance ratings and gains in these ratings provide additional information about teachers’ ability to improve test scores that is not captured by prior value-added scores. Taken together, our study provides new insights on teacher performance improvement and variation in teacher development across instructional skills and individual teachers. 相似文献
107.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde
des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden.
Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des
Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag
von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen
ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen
noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber
alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag
statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche
Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen. 相似文献
108.
Eine ?nderung der rechtlichen Entscheidungsm?glichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG liegt dann vor, wenn es dem Machttr?ger
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position m?glich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen; dies
wird in der Regel beim "Kippen der Mehrheitsverh?ltnisse" angenommen. 相似文献
109.
110.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):284-285
Es obliegt dem billigen Ermessen des Gerichts, den Beginn oder die Dauer des Verteilungszeitraumes festzusetzen. Zwingend
muss der Verteilungszeitraum aber an den Verrechnungszeitraum anschlie?en. Jene Betr?ge, die nicht als Mietzinsschuldigkeiten
– weil ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage – für die betreffenden Zeitr?ume geleistet wurden, sind aus der Hauptmietzinsabrechnung
zu entfernen. 相似文献