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111.
112.
Der Erwerb eines vermieteten Hauses bzw einer vermieteten Eigentumswohnung begründet bei bestehendem Eigenbedarf kein die Kündigung ausschlie?endes Selbstverschulden des Vermieters. Dieses l?ge nur dann vor, wenn der Vermieter mit den ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mitteln unter zumutbaren Bedingungen und Verh?ltnissen in der n?heren oder weiteren Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend gro?e Eigentumswohnung h?tte erwerben k?nnen. Dafür trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast.  相似文献   
113.
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten [des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist.  相似文献   
114.
Trotz Kippens der Mehrheitsverh?ltnisse infolge einer Kapitalerh?hung in der (ursprünglichen) Mietergesellschaft liegt ein Anhebungstatbestand nach § 12a Abs 3 Satz 1 MRG dann nicht vor, wenn die ?nderung der Mehrheitsverh?ltnisse nicht operativ genutzt werden soll, sondern ausschlie?lich zum Ausgleich einer Unterkapitalisierung der übertragenden Mietergesellschaft in Vorbereitung eines im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang beschlossenen Verschmelzungsvorgangs dient, an dessen Ende unver?nderte Machtverh?ltnisse in der aufnehmenden Mietergesellschaft stehen.  相似文献   
115.
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers liegt vor, wenn er über ein 30 qm gro?es Mietobjekt in schlechtem Ausstattungs- und Erhaltungszustand verfügt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt va auch für berufliche Zwecke des Eintrittswerbers benützt und ben?tigt wird. Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, dies bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen. Eine Lebensgemeinschaft iS eines ehe?hnlichen Verh?ltnisses zwischen gleichgeschlechtlichen Personen hat über eine blo?e Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, eine enge Freundschaft, ein Pflege- und Sekret?rsverh?ltnis oder ein Vater-Sohn-Verh?ltnis hinauszugehen und eine gewisse k?rperlich-erotische Anziehung zu beinhalten.  相似文献   
116.
Eine im Abschlusszeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen. Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 und somit vor Inkrafttreten des MRG geschlossene zul?ssige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar.  相似文献   
117.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):396-398
Die Pflicht zur Verst?ndigung des Erstehers von einem überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen (in casu: grundverkehrsbeh?rdliche Bewilligung nach dem bgldGVG) überbots des letzten überbieters. Erst mit einer solchen Verst?ndigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO. Dem Ersteher ist die Eigenschaft eines ihm bekanntgegebenen überbots als letztes ausdrücklich mitzuteilen; unterbleibt dies, wird die dreit?gige Frist des § 197 EO zweiter Satz nicht ausgel?st.  相似文献   
118.
Ein Antrag auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses, der nicht den aktuellen, sondern den früher vereinbarten Pauschalmietzins betrifft, ist abzuweisen.  相似文献   
119.
Der Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Finanzierungsbeitrags ist bereits vor Konkurser?ffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen. Da Rückforderungsansprüche aus Betriebskostenüberzahlungen aus Zeitr?umen vor Konkurser?ffnung resultieren, sind auch diese als Konkursforderungen anzusehen.  相似文献   
120.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):591-592
Für die Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht bei Bestandvertr?gen über Objekte in Einkaufszentren kommt es auf die Umst?nde des Einzelfalles an. Der Bezeichnung des Vertrages als Miete oder Pacht durch die Parteien kann zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beigemessen werden.  相似文献   
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