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121.
Ein Antrag auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses, der nicht den aktuellen, sondern den früher vereinbarten Pauschalmietzins betrifft, ist abzuweisen.  相似文献   
122.
Der Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Finanzierungsbeitrags ist bereits vor Konkurser?ffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen. Da Rückforderungsansprüche aus Betriebskostenüberzahlungen aus Zeitr?umen vor Konkurser?ffnung resultieren, sind auch diese als Konkursforderungen anzusehen.  相似文献   
123.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):591-592
Für die Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht bei Bestandvertr?gen über Objekte in Einkaufszentren kommt es auf die Umst?nde des Einzelfalles an. Der Bezeichnung des Vertrages als Miete oder Pacht durch die Parteien kann zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beigemessen werden.  相似文献   
124.
125.
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ist auf die Verknüpfungen eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenst?nde anwendbar. Sind nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbotes nach § 1440 Satz 2 ABGB erfüllt, kann diese Bestimmung auch ohne ausdrückliche Berufung der davon begünstigten Partei angewendet werden.  相似文献   
126.
Wenn auf Mietzinsforderungen gem § 294 EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gl?ubiger zu behaupten, dass auf das Bestandverh?ltnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. W?re das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschr?nkung des § 42 Abs 1 MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Der Betreibende muss sich daher auf einen konkreten Ausnahmetatbestand des § 1 MRG berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO handelt es sich dabei aber mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Wenn sich der Betreibende in seinem auf Mietzinsforderungen gem § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag zwar vollst?ndig, aber wegen der Vermutung über die Anwendbarkeit des MRG unschlüssig. Ein unschlüssiger Exekutionsantrag führt aber zur sofortigen Abweisung, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten w?re.  相似文献   
127.
Zur Ermittlung des der Gebührenbefreiung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens, wenn der Miteigentümer behauptet, die Liegenschaft gemietet zu haben. Der fehlenden Vergebührung der Vertragsurkunde ist im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizumessen.  相似文献   
128.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Es kann der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beigemessen werden.  相似文献   
129.
130.
Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von WE (einer Eigentumsanwartschaft) erflie?endes und gem § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, führt dies zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.  相似文献   
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