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This article presents the main elements of Directive 2011/24/EU of the European Parliament and of the Council of 9 March 2011 on the application of patients’ rights in cross-border healthcare, commonly known as the Patient’s Rights Directive. It is the latest EU initiative with regard to European Health Care and the Single Market. The main elements of the Directive contain provisions related to the prior authorisation of health care in another Member State, the reimbursement of such health care and the removal of unjustified obstacles to achieving these aims.These provisions largely reflect the recent case law of the European Court of the Justice (ECJ). Amongst these are provisions involving the use of personal data. Such provisions will engage data protection issues and will have to be carried out according to the data protection directives. Alongside this primary aim of codifying ECJ case law the Patient’s Rights Directive also introduces novel initiatives aimed at fostering cross border cooperation between various elements of national healthcare systems.Part 1 of this contribution will describe the legal basis and the aims of the PRD, Part 2 will describe the principle obligations placed on the Member States with regard to reimbursement, Parts 3 and 4 will describe other informational and procedural requirements placed upon the Member States of Treatment and Affiliation. Finally Part 5 will outline some of the novel initiatives that have been included in the PRD.The increases in the frequency of cross border-treatment that this directive attempts to facilitate are likely to see a concurrent increase in cross-border patient information flows. Such data flows will be subject to the Union’s provisions on Data Protection. It remains uncertain whether the EU’s Data Protection regime will act as inhibitor to cross-border medical treatment or rather represent a gold standard that allows patients to engage in such activities with peace of mind. The Patient’s Rights Directive will form part of the EU’s future e-Health strategy which envisages a large increase in the fluidity of patient data. A discussion of this directive is therefore merited in this journal. 相似文献
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Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde
des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden.
Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des
Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag
von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen
ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen
noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber
alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag
statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche
Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen. 相似文献
134.
Eine ?nderung der rechtlichen Entscheidungsm?glichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG liegt dann vor, wenn es dem Machttr?ger
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position m?glich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen; dies
wird in der Regel beim "Kippen der Mehrheitsverh?ltnisse" angenommen. 相似文献
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"二十四友"是西晋历史上颇为特殊的士大夫结社现象.它是西晋中央权力衰落、门阀势力膨胀的政治环境与士人交游集会、好名相尚文化环境的产物;是士人屈服权贵、争相攀附称誉权贵这一普遍现象的一个典型;是显现西晋一代社会风尚与士人精神风貌的一个缩影. 相似文献
137.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):170-174
Der OGH ist in seiner ausführlich begründeten E 1 Ob 344/99s in Abkehr von der früheren divergierenden Rsp zur Auffassung
gelangt, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zu billigen sei, der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren
trete mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und habe ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Der erkennende
Senat tritt dieser Auffassung mit einigen Pr?zisierungen bei. 相似文献
138.
Die Ver?u?erung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand
des § 12a Abs 1 MRG nicht her. 相似文献
139.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):36-36
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht
gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft
hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts. 相似文献
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Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献