首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
文章检索
  按 检索   检索词:      
出版年份:   被引次数:   他引次数: 提示:输入*表示无穷大
  收费全文   179篇
  免费   2篇
工人农民   1篇
世界政治   1篇
外交国际关系   6篇
法律   160篇
中国政治   1篇
政治理论   7篇
综合类   5篇
  2022年   2篇
  2020年   6篇
  2019年   2篇
  2016年   1篇
  2014年   2篇
  2013年   5篇
  2012年   2篇
  2011年   2篇
  2009年   34篇
  2008年   58篇
  2007年   61篇
  2006年   2篇
  2004年   1篇
  2003年   1篇
  2002年   1篇
  1994年   1篇
排序方式: 共有181条查询结果,搜索用时 15 毫秒
131.
132.
This article presents the main elements of Directive 2011/24/EU of the European Parliament and of the Council of 9 March 2011 on the application of patients’ rights in cross-border healthcare, commonly known as the Patient’s Rights Directive. It is the latest EU initiative with regard to European Health Care and the Single Market. The main elements of the Directive contain provisions related to the prior authorisation of health care in another Member State, the reimbursement of such health care and the removal of unjustified obstacles to achieving these aims.These provisions largely reflect the recent case law of the European Court of the Justice (ECJ). Amongst these are provisions involving the use of personal data. Such provisions will engage data protection issues and will have to be carried out according to the data protection directives. Alongside this primary aim of codifying ECJ case law the Patient’s Rights Directive also introduces novel initiatives aimed at fostering cross border cooperation between various elements of national healthcare systems.Part 1 of this contribution will describe the legal basis and the aims of the PRD, Part 2 will describe the principle obligations placed on the Member States with regard to reimbursement, Parts 3 and 4 will describe other informational and procedural requirements placed upon the Member States of Treatment and Affiliation. Finally Part 5 will outline some of the novel initiatives that have been included in the PRD.The increases in the frequency of cross border-treatment that this directive attempts to facilitate are likely to see a concurrent increase in cross-border patient information flows. Such data flows will be subject to the Union’s provisions on Data Protection. It remains uncertain whether the EU’s Data Protection regime will act as inhibitor to cross-border medical treatment or rather represent a gold standard that allows patients to engage in such activities with peace of mind. The Patient’s Rights Directive will form part of the EU’s future e-Health strategy which envisages a large increase in the fluidity of patient data. A discussion of this directive is therefore merited in this journal.  相似文献   
133.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   
134.
Eine ?nderung der rechtlichen Entscheidungsm?glichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG liegt dann vor, wenn es dem Machttr?ger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position m?glich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen; dies wird in der Regel beim "Kippen der Mehrheitsverh?ltnisse" angenommen.  相似文献   
135.
136.
"二十四友"是西晋历史上颇为特殊的士大夫结社现象.它是西晋中央权力衰落、门阀势力膨胀的政治环境与士人交游集会、好名相尚文化环境的产物;是士人屈服权贵、争相攀附称誉权贵这一普遍现象的一个典型;是显现西晋一代社会风尚与士人精神风貌的一个缩影.  相似文献   
137.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):170-174
Der OGH ist in seiner ausführlich begründeten E 1 Ob 344/99s in Abkehr von der früheren divergierenden Rsp zur Auffassung gelangt, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zu billigen sei, der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren trete mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und habe ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung mit einigen Pr?zisierungen bei.  相似文献   
138.
Die Ver?u?erung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her.  相似文献   
139.
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts.  相似文献   
140.
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes, weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen – soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen, gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser Veranstaltung nachzulesen.  相似文献   
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号