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151.
Die Anfechtung eines Teilsachbeschlusses gem § 36 Abs 2 Au?StrG über die Rechnungslegung des WE-Verwalters ist nach stRsp als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Weil sich aber der Revisionsrekurs seit dem 1. 9. 1999 (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) – ebenso nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – nicht nur gegen formelle M?ngel richtet, sondern den Au?erstreitrichter auch zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung des WE-Verwalters verpflichtet, ist ein Teilsachbeschluss (des Erst- oder RekursG) unzul?ssig. Da nach § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 im Abrechnungsverfahren s?mtlichen Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, steht allen auch eine im Au?erstreitverfahren verbesserte Abrechnung des WE-Verwalters zu, selbst wenn einzelne von ihnen die ursprüngliche Rechnungslegung gebilligt haben.  相似文献   
152.
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG.  相似文献   
153.
Es ergibt sich aus § 39 Abs 1 MRG, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist, weshalb der Antrag, der bei der Schlichtungsstelle noch beliebig ver?ndert werden kann, bei Gericht keiner ?nderung mehr zugeführt werden kann. Nur der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag kann ohne Begründung einer Nichtigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden.  相似文献   
154.
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls.  相似文献   
155.
156.
Der Umstand, dass der Angeh?rige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht vollj?hrig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft h?tte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der vollj?hrig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachtr?gliche Anerkennung seiner rechtsgesch?ftlichen Verpflichtung heilen kann. Die Auffassung, wonach ein 160 bzw 140 m2 gro?es Haus zur Beherbergung einer sechsk?pfigen Familie mit drei bzw inzwischen vier Erwachsenen (ohne eigene Zimmer für die beiden ?ltesten S?hne) zu klein erscheint und daher dringender Bedarf an der Mietwohnung besteht, ist zumindest vertretbar.  相似文献   
157.
Treten aufgrund des Todes des Hauptmieters eine gem § 46 Abs 1 MRG privilegierte und eine nicht privilegierte Person in das Mietverh?ltnis ein und stirbt in der Folge auch der Privilegierte, sodass nur der nicht Privilegierte als Mieter verbleibt, so ist der Vermieter zur Anhebung auf jenen Mietzins berechtigt, der bei Neuabschluss zul?ssig w?re, h?chstens aber auf den in § 46 Abs 2 MRG genannten (valorisierten) Betrag. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattung der Wohnung ist dabei jener des Wegfalls der Privilegierung oder des Privilegierten, hier dessen Ableben.  相似文献   
158.
Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, k?nnen auch nachtr?glich dem KSchG widersprechende Klauseln (hier das Aufrechnungsverbot) ex lege in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam werden. Wird in weiterer Folge das Mietobjekt an jemanden ver?u?ert, der nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen ist, stellt der betreffende Mietvertrag durch diesen neuerlichen Parteiwechsel nun allerdings kein Verbrauchergesch?ft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind.  相似文献   
159.
Nach stRsp ist jeder Wohnungseigentümer aus seinem Kaufvertrag heraus zur Geltendmachung von Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem WE-Organisator auch an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft aktivlegitimiert. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann sowohl die prozessuale Geltendmachung dieser Ansprüche (hier: auf Schadenersatz aus mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten) beschlie?en als auch deren Durchsetzung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 idF WRN 2006 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Ein vertraglicher Gew?hrleistungsausschluss steht § 38 Abs 1 WEG 2002 (§ 24 Abs 1 WEG 1975) entgegen und ist somit rechtsunwirksam. Diese Bestimmung ist nicht nur auf neu zu errichtende WE-Anlagen anzuwenden.  相似文献   
160.
As police officers have become increasingly common in U.S. public schools, their role in school discipline has often expanded. While there is growing public debate about the consequences of police presence in schools, there is scant evidence of the impact of police on student discipline and academic outcomes. This paper provides the first quasi‐experimental estimate of funding for school police on student outcomes, leveraging variation in federal Community Oriented Policing Services (COPS) grants. Exploiting detailed data on over 2.5 million students in Texas, I find that federal grants for police in schools increase middle school discipline rates by 6 percent. The rise in discipline is driven by sanctions for low‐level offenses or school code of conduct violations. Further, I find that Black students experience the largest increases in discipline. I also find that exposure to a three‐year federal grant for school police is associated with a 2.5 percent decrease in high school graduation rates and a 4 percent decrease in college enrollment rates.  相似文献   
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