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151.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):170-172
Die Anfechtung eines Teilsachbeschlusses gem § 36 Abs 2 Au?StrG über die Rechnungslegung des WE-Verwalters ist nach stRsp
als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Weil sich aber der Revisionsrekurs seit dem 1. 9. 1999 (§ 17 Abs
1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) – ebenso nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – nicht nur gegen formelle M?ngel richtet, sondern
den Au?erstreitrichter auch zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung des WE-Verwalters verpflichtet, ist ein
Teilsachbeschluss (des Erst- oder RekursG) unzul?ssig. Da nach § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 im Abrechnungsverfahren s?mtlichen
Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, steht allen auch eine im Au?erstreitverfahren verbesserte Abrechnung des WE-Verwalters
zu, selbst wenn einzelne von ihnen die ursprüngliche Rechnungslegung gebilligt haben. 相似文献
152.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):345-346
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger
Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung
– zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen
ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete
WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich
eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG. 相似文献
153.
Es ergibt sich aus § 39 Abs 1 MRG, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche
Verfahren ist, weshalb der Antrag, der bei der Schlichtungsstelle noch beliebig ver?ndert werden kann, bei Gericht keiner
?nderung mehr zugeführt werden kann. Nur der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag kann ohne Begründung einer Nichtigkeit
zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. 相似文献
154.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):324-327
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede
des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch
steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich
zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit
des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere
Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren,
kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht
erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls. 相似文献
155.
156.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):75
Der Umstand, dass der Angeh?rige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht vollj?hrig war und die Mietrechtsübernahme
somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft h?tte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der vollj?hrig
Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen
Genehmigung durch nachtr?gliche Anerkennung seiner rechtsgesch?ftlichen Verpflichtung heilen kann. Die Auffassung, wonach
ein 160 bzw 140 m2 gro?es Haus zur Beherbergung einer sechsk?pfigen Familie mit drei bzw inzwischen vier Erwachsenen (ohne eigene Zimmer für
die beiden ?ltesten S?hne) zu klein erscheint und daher dringender Bedarf an der Mietwohnung besteht, ist zumindest vertretbar. 相似文献
157.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):329-330
Treten aufgrund des Todes des Hauptmieters eine gem § 46 Abs 1 MRG privilegierte und eine nicht privilegierte Person in das
Mietverh?ltnis ein und stirbt in der Folge auch der Privilegierte, sodass nur der nicht Privilegierte als Mieter verbleibt,
so ist der Vermieter zur Anhebung auf jenen Mietzins berechtigt, der bei Neuabschluss zul?ssig w?re, h?chstens aber auf den
in § 46 Abs 2 MRG genannten (valorisierten) Betrag. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattung der Wohnung
ist dabei jener des Wegfalls der Privilegierung oder des Privilegierten, hier dessen Ableben. 相似文献
158.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):356-358
Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, k?nnen auch nachtr?glich
dem KSchG widersprechende Klauseln (hier das Aufrechnungsverbot) ex lege in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam
werden. Wird in weiterer Folge das Mietobjekt an jemanden ver?u?ert, der nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen
ist, stellt der betreffende Mietvertrag durch diesen neuerlichen Parteiwechsel nun allerdings kein Verbrauchergesch?ft mehr
dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. 相似文献
159.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):50-51
Nach stRsp ist jeder Wohnungseigentümer aus seinem Kaufvertrag heraus zur Geltendmachung von Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüchen
gegenüber dem WE-Organisator auch an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft aktivlegitimiert. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer
kann sowohl die prozessuale Geltendmachung dieser Ansprüche (hier: auf Schadenersatz aus mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten)
beschlie?en als auch deren Durchsetzung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 idF WRN 2006 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Ein
vertraglicher Gew?hrleistungsausschluss steht § 38 Abs 1 WEG 2002 (§ 24 Abs 1 WEG 1975) entgegen und ist somit rechtsunwirksam.
Diese Bestimmung ist nicht nur auf neu zu errichtende WE-Anlagen anzuwenden. 相似文献
160.
Emily K. Weisburst 《Journal of policy analysis and management》2019,38(2):338-365
As police officers have become increasingly common in U.S. public schools, their role in school discipline has often expanded. While there is growing public debate about the consequences of police presence in schools, there is scant evidence of the impact of police on student discipline and academic outcomes. This paper provides the first quasi‐experimental estimate of funding for school police on student outcomes, leveraging variation in federal Community Oriented Policing Services (COPS) grants. Exploiting detailed data on over 2.5 million students in Texas, I find that federal grants for police in schools increase middle school discipline rates by 6 percent. The rise in discipline is driven by sanctions for low‐level offenses or school code of conduct violations. Further, I find that Black students experience the largest increases in discipline. I also find that exposure to a three‐year federal grant for school police is associated with a 2.5 percent decrease in high school graduation rates and a 4 percent decrease in college enrollment rates. 相似文献