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191.
Innovation drives economic growth. Economic growth leads to longer, healthier lives by transforming yesterday’s luxuries into better, cheaper, and more efficient goods and services. University research is a key component of our nation’s innovative capacity. In an increasingly dynamic and global economy, the institutional infrastructure is inefficient at moving university innovations to the marketplace. University researchers often face convoluted procedures with insufficient guidance to commercialize their innovations. As angel investors and venture capitalists increasingly invest in later stage enterprises (See PricewaterhouseCoopers, and National Venture Capital Association. MoneyTree™ survey report. 2007. and VentureOne, “Venture Capital Industry Report.” DowJones 2006), researchers face difficulty finding early stage funding to develop and test prototypes and conduct market research. In order to fill this funding gap and accelerate the commercialization of university innovations, a new type of organization has emerged—the proof of concept center. An analysis of the Deshpande Center at MIT and the von Liebig Center at UCSD provides valuable insight into how proof of concept centers can facilitate the transfer of university innovations into commercial applications.
David B. Audretsch (Corresponding author)Email:
  相似文献   
192.
Da das WE von Gesetzes wegen als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentums-(Mindest-)anteils an der gemeinschaftlichen Liegenschaft mit einem ausschlie?lichen, einer Dienstbarkeit ?hnlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers an einem bestimmten WE-Objekt konstruiert ist, stellt dieses Recht im Vergleich zum schlichten Miteigentum kein quantitatives "Mehr", sondern ein aliud dar. Daraus folgt, dass die grundbücherliche Eintragung schlichter Miteigentumsanteile, verbunden mit der L?schung des WE an s?mtlichen Mindestanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, nicht bewilligt werden kann. Zur Grundbuchssperre nach § 13 KO.  相似文献   
193.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   
194.
195.
Zum ?u?erungsrecht jedes Wohnungseigentümers – auch bei voraussichtlich chancenloser Gegenposition – als Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses in einer Umlaufabstimmung, zur Stimmrechtsbindung und zur Bekanntgabepflicht des Abstimmungsergebnisses durch den Initiator des Umlaufbeschlussverfahrens. Auch Umlaufbeschlussentwürfe in Form einer vorgelegten Unterschriftenliste sind grunds?tzlich zul?ssig. Der Beschlussentwurf in der Umlaufabstimmung muss keineswegs neutral formuliert sein, damit der Mehrheitsbeschluss rechtswirksam wird. Rechtswirksamkeit ist etwa auch dann gegeben, wenn die Anteilsmehrheit den Beschlusstext vorlegt und die Wohnungseigentümer ohne weiteres durch einen Beisatz (zB "bin nicht einverstanden") unterschriftlich abstimmen k?nnen, obwohl im vorbereiteten Text blo? "bin einverstanden" steht.  相似文献   
196.
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird.  相似文献   
197.
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren. Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en) und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.  相似文献   
198.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   
199.
复合扩增检测D9S302、D18S865和PLA2A基因座多态性   总被引:3,自引:1,他引:2  
应用 PCR复合扩增技术、变性聚丙烯酰胺凝胶电泳和银染法显色检测技术,对云南省汉族人群 100名个体的 D9S302、 D18S865和 PLA2A基因座进行了研究,分别检出 10、 7和 7个等位基因,基因型频率分布均符合 Hardy- Weinberg平衡,家系调查证实三基因座的传递遵循孟德尔遗传规律。三基因座累积个人识别率为 0.999 7,累积非父排除率为 0.992 9。证实了复合扩增 D9S302、 D18S865和 PLA2A三基因座是法医学个人识别和亲权鉴定中极有价值的检测方法。  相似文献   
200.
目的 探究冠心病合并2型糖尿病患者中医证型与血脂、血糖和心脏超声诊断结果等临床指标的关系,为中医辨证客观化提供临床证据。方法 共纳入300例冠心病合并2型糖尿病患者,观察并比较不同证型患者的血糖[空腹血糖(fasting plasma glucose, FPG)、餐后2 h血糖(2-hour postprandial blood glucose, 2hPG)、糖基化血红蛋白A1c(glycosylated hemoglobin, HbA1c)]、血脂[三酰甘油(triglyceride, TG)、总胆固醇(total cholesterol, TC)、低密度脂蛋白胆固醇(low density lipoprotein cholesterol, LDL-C)、高密度脂蛋白胆固醇(high density lipoprotein cholesterol, HDL-C)]、血同型半胱氨酸(homocysteine, HCY)、血C-反应蛋白(C-reactive protein, CRP)及心脏超声诊断结果[(左室内径(left ventricular diameter, LVD)、左室射血分数(left ventricular ejection fraction, LVEF)]。结果 不同证型的冠心病合并2型糖尿病患者FPG、HbA1c比较,差异有统计学意义(P<0.05);阳虚血瘀证患者TC、TG水平最高,而气虚痰阻证患者LDL-C最高;不同证型患者2hPG、HDL-C、CRP水平比较,差异无统计学意义(P>0.05)。气阴两虚证、气虚痰瘀证、阳虚血瘀证患者HCY、LVD水平依次递增,而LVEF依次递减。结论 不同证型冠心病合并2型糖尿病患者血糖、血脂和心脏超声结果等临床指标存在一定差异。  相似文献   
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